Immissionsschutz; Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige
Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen kann die zuständige Behörde im Genehmigungsverfahren verlangen oder bei Bedarf auch nachträglich anordnen, dass bekannt gegebene Messstellen oder Sachverständige tätig werden.
Beschreibung
Im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren wird häufig die Betrachtung spezieller fachlicher Themenkomplexe von bekanntgegebenen Stellen mittels eines Gutachtens verlangt.
Nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann die zuständige Behörde aus besonderem Anlass anordnen, dass Messungen der Emissionen und Immissionen durch eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) bekannt gegebene Stelle durchgeführt werden. Die Bekanntmachung des LfU finden Sie im Internet (siehe unter „Weiterführende Links“).
Die zuständige Behörde kann nach § 29a Abs. 1 BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs einen vom LfU bekannt gegebenen Sachverständigen mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. Die Liste der in Bayern bekannt gegebenen Sachverständigen können Sie ebenfalls im Internet abrufen (siehe unter „Weiterführende Links“).
Auch die in den anderen Ländern bekannt gegebenen Messstellen und Sachverständigen können beauftragt werden. Eine Zusammenstellung der in Deutschland bekannt gegebenen Messstellen und Sachverständigen steht im Internet durch die Datenbank ReSyMeSa zur Verfügung (siehe unter "Weiterführende Links").
Nähere Ausführungen zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen regelt die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV; siehe „weiterführende Links“).
Weiterführende Links
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
- Bekanntgabe von § 29a Sachverständigen nach §29a Abs.1 BImSchG
- Bekanntgabe von Stellen für Ermittlungen und Prüfungen von Emissionen und Immissionen
- ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige in Deutschland
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.