Artenschutz; meldepflichtige Tiere

Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten (wie bspw. Landschildkröten) sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht eine Meldepflicht bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Beschreibung

Jeder, der Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich anzeigen. Auch die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

Meldepflicht besteht sowohl für den Erwerber als auch für den Abgebenden des Tieres. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Tier um eine geschützte Art handelt bzw. zu welcher Schutzkategorie Ihr Tier gehört, kann Ihnen Ihr Händler / Züchter oder die Untere Naturschutzbehörde Auskunft geben.

Den Schutzstatus von Tierarten können Sie auch in der WISIA Datenbank recherchieren.

Beispiele für meldepflichtige Tiere (nicht abschließend):

  • Griechische Landschildkröte
  • Breitrandschildkröte
  • Graupapagei
  • Stieglitz
  • Jemen-Chamäleon

Im Gesetz heißt es: "Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält oder in Verkehr bringt, hat die rechtmäßige Herkunft dieser Tiere nachzuweisen." Bei Anhang A-Tieren, die der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 unterliegen, ist dieser Nachweis durch eine EG-Bescheinigung (gelbes Dokument) zu führen. Bei eigenen Nachzuchten können Sie die EG-Bescheinigung, sofern bereits Elterntiere angemeldet waren, bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen.

EG-Bescheinigung für streng geschützte Tierarten (CITES):

Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-WA oder CITES) eingehalten wird.

Es muss hierbei gewährleistet werden, dass der internationale, grenzüberschreitende Handel mit wild lebenden Pflanzen und Tieren sowie aus diesen gewonnenen Produkten (Eier, Samen, Früchte usw., aber auch für Pelze, Jagdtrophäen, Elfenbein) betrifft deren Überleben nicht gefährdet. Die EG als Nicht-Vertragspartei hat die Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (338/97/EG) erlassen, die im Einklang mit dem Abkommen angewandt wird und für alle europäischen Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung hat. Ausnahmen vom Vermarktungsverbot

Seit 4. Februar 2017 gilt ein neuer Schutzstatus für Graupapageien.

Die aufgrund der Beschlüsse der 17. Vertragsstaatenkonferenz (CITES CoP) beschlossenen Änderungen der Anhänge A-D der VO (EG) Nr. 338/97 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/160 vom 20. Januar 2017 (Amtsblatt der EU vom 01.02.2017, Nr. L 27, S. 1) umgesetzt worden. Die Änderungen treten damit am 04.02.2017 in Kraft.

  • Wichtige Änderungen in der Verordnung (EU) 2017/160:

Mit Wirkung ab dem 04. Februar 2017 ist der Graupapagei im Anhang A der oben genannten Verordnung gelistet! Bisher war er im Anhang B gelistet. Dies betrifft sowohl den Kongo-Graupapagei (Psittacus erthacus erithacus) als auch den Timneh-Graupapagei (Psittacus erithacus timneh).

  • Was bedeutet das?

Ab dem 04.02.2017 dürfen Graupapageien nicht mehr ohne EG-Vermarktungsbescheinigungen verkauft oder in sonstiger Weise vermarktet werden. Dies gilt auch dann, wenn für das jeweilige Tier noch aus alter Zeit (1984 bis 1997) eine blaue „CITES-Bescheinigung“ vorliegt, denn diese bestätigt lediglich die rechtmäßige Herkunft des Tieres und beinhaltet nicht die erforderliche Ausnahme von den geltenden Vermarktungsverboten.

Eine Vermarktung von Graupapageien ohne eine gültige Vermarktungsbescheinigung ist eine Straftat. Diese kann sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch dem Käufer verfolgt werden. Die EG-Vermarktungsbescheinigung muss vor einer Vermarktung bei der zuständigen Naturschutzbehörde des Verkäufers, bei der das Tier gemeldet ist, beantragt werden.

  • Weitere neu in Anhang A aufgenommene Reptilien-und Amphibien-Arten:
  • Telmatobius cubeus (Titicaca-Riesenfrosch),
  • Shinisaurus crocodilurus (Krokodilschwanzechse),
  • Cnemaspis psychedelica (Psychedelischer Felsengecko),
  • Lygodactylus williamsi (Himmelblauer Zwergtaggecko),
  • Abronia anzuetoi, Abronia campbelli, Abronia fimbriata, Abronia frosti und Abronia meledona (Baumschleichen).
  • Hinweis: Alle anderen Arten der Gattung Abronia sind in Anhang B VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt.

Voraussetzungen

Das Tier muss im Landkreis Ansbach gehalten werden. Bei einer Veräußerung des Tieres begleitet die EG-Bescheinigung (im Original) das Exemplar. Bei Tod/Verlust des Tieres ist die EG-Bescheinigung im Original an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

Weiterführende Links

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

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