Artenschutz; Bibermanagement
Der Biber zählt zu den europaweit geschützten Arten. Durch übermäßige Jagd war der Biber zwischenzeitlich aus Bayern verschwunden. Inzwischen hat sich der Bestand jedoch erholt.
Aufgrund ihrer Gestaltungskraft kommt es jedoch immer wieder zu Konflikten zwischen Mensch und Tier. Damit Konflikte rasch gelöst werden oder gar nicht erst entstehen, beraten die Untere Naturschutzbehörde sowie Biberberater die Bevölkerung vorbeugend und bei Problemen.
Beschreibung
Der Biber ist nach dem BNatSchG (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 14 Buchstabe b) besonders und streng geschützt. Darüber hinaus ist der Biber im Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt.
Folge dieses Schutzstatus sind Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
(§ 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG). Damit ist es grundsätzlich verboten ihm nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzten oder zu töten. Des Weiteren ist es aber auch verboten, den Biber zu stören, seine Baue und Dämme zu beschädigen oder zu zerstören.
Die gestalterischen Aktivitäten des Bibers führen an manchen Orten zu Interessenskonflikten, beispielsweise bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, in Fischteichen oder in Regen- und Abwasserkanälen.
Um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen und des Bibers zu erreichen, wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz das Bibermanagement eingeführt.
Ziel ist es, schadensbedingte Konflikte möglichst zu verhindern bzw. zu minimieren und einen günstigen Erhaltungszustand des Bibers zu erhalten.
Um diesen Ausgleich zu gewährleisten wurden vier Säulen des Bibermanagements errichtet
- Die erste Säule – Information der Betroffenen durch das Landratsamt Ansbach – Biberberater und Bibermanager
- Die zweite Säule – Präventive Maßnahmen einschließlich Fördermöglichkeiten
- Die dritte Säule – Zugriffsmaßnahmen, Besitz- und Vermarktungsfragen
- Die vierte Säule – Ausgleichszahlungen
Weitere Informationen zu den vier Säulen des Bibermanagements können Sie den Richtlinien zum Bibermanagement des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entnehmen.
Die Untere Naturschutzbehörde steht Ihnen hier zusammen mit ausgebildeten Biberberatern und –beraterinnen beratend zur Verfügung.
Weiterführende Links
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011
- Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV)
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.