Erlangung einer Fahrschul-/ Zweigstellenerlaubnis

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.
Um als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich.

Beschreibung

Die Fahrschulerlaubnis wird durch die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Fahrschule bzw. der Zweigstelle auf Antrag für die Klassen BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Voraussetzungen

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen kann
  • der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klassen besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt
  • der Bewerber mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war
  • der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat
  • der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

Ausnahmen von den Voraussetzungen sind teilweise möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis. Der Bewerber hat den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklassen die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll
  • Amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist (Vordruck liegt vor)
  • Maßstabgerechter Plan des Unterrichtsraums mit Angaben über die Ausstattung
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Führungszeugnis i.S. des § 30 a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (höchstens 3 Monate alt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (höchstens 3 Monate alt)
  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft oder Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat sind teilweise andere / weitere Unterlagen erforderlich.

Kosten

Gebühr für die Überprüfung einer Fahrschule
Gebühr für Erteilung der Fahrschulerlaubnis

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.