ÖPNV
Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) hat einen großen Stellenwert im Landkreis Ansbach. Der Landkreis wird durch 87 öffentliche Buslinien und über 1.000 Bushaltestellen erschlossen. Zugleich befinden sich mit der Eisenbahnhauptstrecke Treuchtlingen – Ansbach – Würzburg, der IC-Linie Stuttgart – Ansbach – Nürnberg sowie dem S-Bahn-Netz des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) im Landkreis 16 Bahnstationen – und mit der Reaktivierung von Strecken für den Personenverkehr kommen weitere hinzu.
VGN - Liniennetz Landkreis Ansbach
Strategie des ÖPNV
Nach § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind die Aufgabenträger zuständig für eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Seit 1996 sind mit Wirksamwerden des Gesetzes zur Regionalisierung des ÖPNV (RegG), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (BayÖPNVG) die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger festgelegt. Gleichzeitig legt Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG fest, dass „die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs […] eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis [ist]. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch.“
Der Großteil der Verkehrsleistungen im Landkreis Ansbach wird eigenwirtschaftlich erbracht. Dies ist dann der Fall, wenn ein Busunternehmen einen Antrag auf die eigenwirtschaftliche Bedienung einer Linie stellt und von der Regierung von Mittelfranken als Aufsichtsbehörde die Genehmigung (Konzession) dafür erteilt bekommt. Bei eigenwirtschaftlichen Linien erfolgt die Bedienung durch den Unternehmer „in Eigenregie“, er „lebt“ von den Tarifeinnahmen und muss den wirtschaftlichen Betrieb im Rahmen seines unternehmerischen Handelns selbst ausgestalten. Der Gesetzgeber sieht dabei für die öffentlichen Linien einen Vorrang dieser eigenwirtschaftlichen Verkehre gegenüber einer Beauftragung durch den Landkreis vor (§ 8 Abs. 4 PBefG). Eine gemeinwirtschaftliche Bedienung kommt wiederum dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich ist oder eigenwirtschaftliche Anträge nicht fristgerecht eingereicht werden. Erst dann dürfen öffentliche Zuschüsse gewährt und gemeinwirtschaftliche Verkehre genehmigt werden.
Übrigens: Die Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) liegt beim Freistaat Bayern. Aber auch hier ist der Landkreis eingebunden, da er für eine funktionierende Bus-Schiene-Anbindung verantwortlich ist.
Nahverkehrsplan
Der Nahverkehrsplan ist ein unerlässliches Instrument zur Gestaltung des allgemeinen ÖPNV und bildet den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV-Angebotes. Das Ziel ist dabei die Sicherstellung der Mobilität aller Bevölkerungsgruppen. Das ÖPNV-Angebot soll dabei den Versorgungsverkehr (Einkauf, Freizeit, Behörden- und Arztbesuche) nachfrageorientiert abdecken, für Schüler- und Berufsverkehr soll der ÖPNV eine Alternative zum motorisierten Individualverkehr (MIV) sein. Wichtig ist damit, die sogenannte ausreichende Verkehrsbedienung – im Sinne von angemessen – zu definieren. Der Aufgabenträger „definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan“ (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Im Landkreis Ansbach wurde der letzte Nahverkehrsplan 2019 vom Kreistag verabschiedet. Vorangegangen war hierzu ein mehrjähriger Prozess der Fortschreibung und Beteiligung, bei dem eine Arbeitsgruppe aus Kreistagsmitgliedern zusammen mit der Verwaltung und Verkehrsunternehmen alle Bereiche des Nahverkehrsplanes untersucht hat. Die Kommunen des Landkreises wurden ebenso eingebunden wie Verbände und Nachbarlandkreise, um gemeinsam ein attraktives ÖPNV-Angebot zu schaffen bzw. vorhandene Angebote zu verbessern.
Vielerorts konnten in der aktuellen Fortschreibung Verbesserungen erzielt werden. Die sogenannten Mindeststandards, die aus der Leitlinie zur Nahverkehrsplanung in Bayern resultieren, konnte der Landkreis oftmals übertreffen.
Barrierefreiheit
Der Nahverkehrsplan hat „die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“ (§ 8 Abs. 3 PBefG). Der Gesetzgeber geht damit von einer schrittweisen Umsetzung der Barrierefreiheit im Rahmen anstehender Modernisierungs- und Investitionsmaßnahmen und -zyklen aus. Er hat damit die Erwartung, dass bei Berücksichtigung dieses Ziels im Rahmen der Planungen und üblichen Modernisierungszyklen bereits bis 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen ist.
Bei zukünftigen Konzessionsvergaben, Vergabeverfahren sowie der Einrichtung von Haltestellen soll gemäß dem Nahverkehrsplan des Landkreises Ansbach auf die Einhaltung der Barrierefreiheit geachtet werden. Die Umsetzung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV umfasst die Bereiche Infrastruktur, Fahrzeuge, Information/Kommunikation, Betrieb und Unterhalt. Der Schwerpunkt liegt auf verkehrsbedeutenden Halte-/Umsteigepunkten, bei denen mit einer erhöhten Nachfrage durch mobilitätseingeschränkte Personen zu rechnen ist.
Weitere Informationen zur Barrierefreiheit finden Sie auch auf der Seite des VGN.
Linienverkehr
Der Landkreis Ansbach wird durch 87 öffentliche Buslinien erschlossen. Bei 75 Linien gilt der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN), bei den übrigen 12 Linien verkehren 9 Linien landkreisübergreifend nach Baden-Württemberg und 1 Linie in den Landkreis Donau-Ries. Von den 85 ganzjährig verkehrenden öffentlichen Linien fahren 74 Linien (87 %) regelmäßig auch in den Ferien, 38 (45 %) an Samstagen und 7 (8 %) an Sonn- und Feiertagen.
Liniennetz Landkreis Ansbach
VGN - aktuelle Fahrpläne
Im Landkreis werden für die Verkehrsplanung Linien meist gebündelt zusammengefasst. Dieses Linienbündelungskonzept ermöglicht dem Landkreis, das Verkehrsangebot innerhalb dieses Bereiches zusammenhängend zu überplanen und entsprechend der Zielsetzung des Nahverkehrsplanes sowohl fahrplantechnisch als auch finanziell zu optimieren.
Bedarfsverkehr
Bedarfsverkehre übersteigen bzw. ergänzen das reguläre ÖPNV-Angebot. Sie kommen beispielsweise in Gebieten und in Verkehrszeiten mit schwacher Nachfrage zum Einsatz. Sie werden also nur dann eingesetzt, wenn ein konkreter Bedarf für einen ÖPNV besteht. Somit werden Leerfahrten vermieden und die Erschließung auch kleinerer Orte ermöglicht.
Anrufsammeltaxi (AST)
Das Anrufsammeltaxi (AST) ermöglicht die Beförderung zum und von einem Bahnhof in die verschiedenen Ortsteile beziehungsweise Gemeinden. Das AST holt von der vereinbarten Haltestelle ab und fährt zum Bahnhof bzw. es holt vom Bahnhof ab und fährt am Zielort bis vor die Haustür. Es fährt damit nicht unbedingt auf dem Linienweg des Busses, sondern wählt den günstigsten Weg. Jedem Bahnhof ist ein Bedienungsgebiet zugeordnet, in dem das AST genutzt werden kann. Zwischen den Bedienungsgebieten zu fahren ist nicht möglich. Das AST muss in der Regel mindestens 1 Stunde vor der Abfahrtszeit bestellt und es muss ein Aufschlag zur normalen Linienfahrkarte entrichtet werden.
Bedienungsgebiete, Fahrpläne, Vorbestellungszeiten und Telefonnummern des Anrufsammeltaxis
Rufbusse (RBu)
Rufbusse werden im Fahrplan als RBu gekennzeichnet. Im Gegensatz zum Anrufsammeltaxi verkehren diese nach einem Linienfahrplan. So werden beispielsweise bei einigen Linien Busse am frühen Morgen als Rufbus-Fahrten durchgeführt, wenn es sich hier um eine Schwachverkehrszeit mit einer nur geringen Nachfrage handelt. Da Rufbusse nach Bedarf fahren, müssen auch diese rechtzeitig bestellt werden. Vorbestellungszeiten und Telefonnummern finden Sie in den jeweiligen Linienfahrplänen. Für Rufbusse gilt der normale VGN-Tarif, ohne Aufschlag.
Bahn und Bus
Bahn
Durch den Landkreis Ansbach führen folgende Bahnlinien:
- S-Bahn S4 - Nürnberg - Roßtal - Heilsbronn - Wicklesgreuth - Ansbach - Dombühl
- R-Bahn RE 80 - München - Otting-Weilheim - Treuchtlingen - Gunzenhausen - Ansbach - Steinach (bei Rothenburg) - Marktbreit - Würzburg
- R-Bahn RB 82 - Steinach - Rothenburg ob der Tauber
- R-Bahn RE 90 - Nürnberg - Wicklesgreuth - Ansbach - Schnelldorf - Stuttgart
- R-Bahn RB 91 - Wicklesgreuth - Windsbach
Bus
Hier geht es zu den Buslinien im Landkreis Ansbach.
Mitfahrzentrale
Geld sparen und Gutes für die Umwelt tun – die Online-Mitfahrzentrale des Landkreises Ansbach macht es möglich.
Im Internet unter www.an.mifaz.de kann kostenfrei nach Mitfahrmöglichkeiten im Landkreis, in der Metropolregion Nürnberg sowie bayern- und deutschlandweit gesucht oder selbst eine Mitfahrt angeboten werden.
Bürgerbusse
Bürgerbusse werden von den Gemeinden selbst eingerichtet und meist ehrenamtlich betrieben, so beispielsweise in den Gemeinden Dinkelsbühl, Weidenbach, Ornbau, Sachsen und den NorA-Gemeinden. Es handelt sich damit in der Regel nicht um ein ÖPNV-Angebot. Oft verkehren die Busse jedoch nach einem eigenen Fahrplan. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Gemeinde.
Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN)
Der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) ist ein Zusammenschluss von Aufgabenträgern für den ÖPNV und Verkehrsunternehmen. Auch der Landkreis Ansbach ist Mitglied des VGN. Die VGN GmbH nimmt dabei wiederum Aufgaben des ÖPNV wahr. Dazu gehören vor allem die Fortentwicklung des Gemeinschaftstarifs, die Einnahmenaufteilung, Marketingmaßnahmen für den Verbundverkehr, die Durchführung von Verkehrserhebungen und -planungen, die Erstellung von Bedienungskonzepten, die Koordination des Liniennetzes sowie die Erstellung des Verbundfahrplans. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des VGN.
Schulbusse und ÖPNV
Oftmals werden Linienbusse als Schulbusse wahrgenommen. Die Schülerbeförderung wird aber vorrangig mit dem ÖPNV erbracht, denn der Gesetzgeber sieht vor, dass sich für die Schülerbeförderung zuvorderst öffentlichem Nahverkehr bedient wird. Bevor also klassische Schulbusse (im Fachjargon „freigestellter Schülerverkehr“) zum Einsatz kommen, muss nach Möglichkeit mittels ÖPNV befördert werden. Der freigestellte Schülerverkehr kommt dann zum Tragen, wenn die Schülerbeförderung zum Beispiel aus wirtschaftlichen oder sachlichen Gründen mit dem ÖPNV nicht erbracht werden kann.
Der Landkreis Ansbach nimmt dabei eine Doppelrolle ein: Er organisiert den allgemeinen ÖPNV als hierfür zuständiger Aufgabenträger, ist aber auch Träger der Schülerbeförderung für die weiterführenden Schulen wie auch der Förderschulen. Für Grund- und Mittelschulen sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.
Die Festlegung der Strecken sowie die dazugehörigen Fahrpläne werden zunächst im Rahmen der unternehmerischen Selbstorganisation vom Verkehrsunternehmen selbst geplant. Der Fahrplan wird anschließend der Regierung von Mittelfranken als Konzessionsgeberin zur Genehmigung unter Anhörung des Aufgabenträgers und der betroffenen Gemeinden vorgelegt.
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Mobilitätsberatung beim Landkreis Ansbach: