Legionellenuntersuchung
Beschreibung
Nach § 31 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen die Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
- einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,
- sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
- die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
Als Betreiber gelten die Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, wie Hausbesitzer, Vermieter oder Eigentümergemeinschaften (ggf. vertreten durch eine Hausverwaltung).
Bei Gebäudewasserversorgungsanlagen muss bei einer Abgabe des Trinkwassers im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (wie Vermietung) mindestens alle drei Jahre, bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, wenn die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 31 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die Untersuchungsintervalle gemäß § 31 Abs. 2 TrinkwV:
- Gebäudewasserversorgungsanlagen - öffentliche Tätigkeit: mindestens jährlich
- Gebäudewasserversorgungsanlagen - gewerbliche Tätigkeit: mindestens alle 3 Jahre,
- mobile und zeitweilige Wasserersorgungsanlagen: das Gesundheitsamt legt Häufigkeit fest
Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung gemäß § 31 Abs. 4 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.
Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert (TMW, Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Die Untersuchungsstelle hat bei Untersuchungen nach § 31 eine Erreichung des TMW gemäß § 53 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Darüber hinaus trägt der Betreiber (Eigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwaltung usw.) der Anlage die primäre Verantwortung für die nach § 51 TrinkwV erforderlichen Maßnahmen bei Erreichung des TMW (gesetzliche Handlungspflichten):
- Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, hat die Erreichung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Abs. 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.
- Er hat Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen.
- Er hat eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen.
- Er hat unter Beachtung der oben genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
- Die betroffenen Verbraucher werden vom Betreiber unverzüglich über das Ergebnis der Risikoabschätzung und Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und andere an die betroffenen Verbraucher gerichtete Empfehlungen in Kenntnis gesetzt.
Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Eine Nutzung der Duschen in diesem Zeitraum ist nur möglich, wenn endständige bakteriendichte Filter installiert werden.
Erforderliche Unterlagen
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