Lebensmittelüberwachung
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung, Täuschung und Gesundheitsgefahren zu schützen.
Beschreibung
Als Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse definiert, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden können. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Be- oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden (Artikel 2 der VO (EG) 178/2002). Lebensmittel werden vom Menschen zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses über den Mund aufgenommen.
Lebensmittel lassen sich nach den Hauptgruppen (Pflanzliche LM, Tierische LM, Getränke) weiter in Warengruppen gliedern. Die Untersuchungsergebnisse des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sind unter den jeweiligen Warengruppen einzusehen.
Um qualitativ hochwertige und sichere Lebensmittel herzustellen, werden diese meist technologisch be- oder verarbeitet. Die Technologien reichen vom Salzen und Trocknen bis zu hochtechnischen Verarbeitungen.
Verantwortlich für die Lebensmittelsicherheit ist in erster Linie der Lebensmittelunternehmer. Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert den Lebensmittelverkehr sowie die Lebensmittelbetriebe. Stichprobenartig und risikoorientiert entnimmt die Lebensmittelüberwachung Lebensmittelproben. Diese werden am LGL mit chemischen (Lebensmittelchemie) sowie mikro- und molekularbiologischen (Hygiene) Methoden untersucht. Das LGL überprüft auch die Kennzeichnung der Proben.
Lebensmittelkontrolleur
Als Lebensmittelkontrolleur darf nur eingesetzt werden, wer Meister oder Techniker in einem Lebensmittelberuf ist und eine zweijährige theoretische und praktische Ausbildung mit anschließender Anstellungsprüfung absolviert hat.
Was wird bei einer Lebensmittelkontrolle überprüft
- die Sauberkeit von Arbeitstischen, Maschinen und Arbeitsgeräten der bauliche Zustand der Räume (Böden, Decken, Wände, Fenster, Türen)
- Kühl- und Tiefkühleinrichtungen
- die Abfalllagerung
- sanitäre Einrichtungen Personalhygiene (Schutzkleidung, Haarschutz)
- Lagerung der Lebensmittel
- evt. Ungezieferbefall
- Transport von Lebensmittel in Gebinden und Fahrzeugen.
Die Überwachung erfolgt durch
- regelmäßige Überprüfungen (Betriebskontrollen) und
- Probenahmen
- die Untersuchung und Begutachtung der Proben erfolgt durch das Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) (www.lgl.bayern.de)
- es handelt sich hierbei um eine besondere staatliche Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in der hochqualifizierte Spezialisten verschiedener Fachrichtungen (Tierärzte, Ärzte, Chemiker, Lebensmitteltechnologen) die erforderlichen mikrobiologischen und chemischen Untersuchungen bis hin zur Spurenanalytik durchführen zu können
- das LGL hat seinen Sitz in Erlangen und Außenstellen in Oberschleißheim und Würzburg
Jeder Betrieb wird regelmäßig ein- bis zweimal jährlich unangemeldet kontrolliert. Im Übrigen richtet sich die Häufigkeit der Betriebskontrollen nach der Produktart und -menge (Gefahrenpotential), der personellen und apparativen Ausstattung des Betriebes, der Ausgestaltung des Eigenkontrollsystems und ggf. örtlichen Besonderheiten. Bei festgestellten Verstößen können folgende Maßnahmen eingeleitet werden:
- mündliche oder schriftliche Belehrung, einen festgestellten Mangel zu beheben,
- Erhebung eines Verwarnungsgeldes (in der Regel durch den Lebensmittelkontrolleur vor Ort)
- Verhängung eines Bußgeldes (bis zu 25.000 €) durch Erlass eines Bußgeldbescheides,
- bei strafbaren Verstößen Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft
Wer ist von Lebensmittelkontrollen betroffen
Lebensmittelbetriebe wie:
- Groß- und Einzelhandel
- Herstellerbetriebe
- Wochenmärkte
- Gaststätten
- Imbissstuben
- Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Kantinen und Altenheime).
Besichtigt werden hierbei:
- Betriebsräume (z.B. Verkaufs-, Arbeits-, Lager- und Kühlräume),
- Gegenstände,
- Ausrüstungen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen.
Formulare
- Infektionsschutzgesetz - Belehrung nach § 43PDF, 27 kB
- Infektionsschutzgesetz - Folgebelehrung nach § 43PDF, 96 kB
- Infektionsschutzgesetz - Leitfaden für ehrenamtliche HelferPDF, 108 kB
- Meldevordruck für LebensmittelbetriebePDF, 38 kB
- Meldevordruck für vorübergehende LebensmittelbetriebePDF, 32 kB
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