Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können für ihr Kind Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind dauerhaft keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt.

Beschreibung

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.

Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn sie im Inland wohnen.

Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

  • Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u.a. ausgeschlossen, wenn
  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der allein stehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist oder
  • der allein stehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder
  • das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim/Internat oder in einer Pflegestelle (Tag und Nacht) befindet oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen oder
  • die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist und bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder
  • der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder
  • der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist oder
  • z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder
  • der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.

Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2024:

  • für Kinder unter 6 Jahren höchstens 230 €,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 301 € und
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 395 € monatlich.

Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind - soweit vorhanden - mitzubringen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente

Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:

  • ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab 15. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung

Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Unterhaltsvorschussstelle.

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