Hilfe für junge Volljährige
Hilfe für junge Volljährige wird in der Regel maximal bis Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und orientieren sich in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich an den Hilfen zur Erziehung. Sie soll dann gewährt werden, wenn eine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Hierbei bedarf es einem sozialpädagogischen Bedarf auf Jugendhilfeleistungen und Bereitschaft, sich in einer jugendhilferechtlichen Wohnform unter Mitsprache des Jugendamtes betreuen zu lassen, die Mitwirkung steht hier im Vordergrund. Es ist keine reine finanzielle Unterstützungsleistung.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Kostenübernahme der Heimunterbringung erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.
Eltern, junge Volljährige und deren Ehegatten/Lebenspartner können ggf. zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.
Weiterführende Links
Link zum SG 55 – Sozialdienst / Heimfachdienst