Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe kann für Kinder und Jugendliche gewährt werden, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, wenn dies mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauert und hierdurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird bzw. eine Beeinträchtigung droht.
Eingliederungshilfe gibt es in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form. Als Nachweis hierfür werden Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten erstellt.
Erforderliche Unterlagen
Werden nach Bedarfsfeststellung des Sozialdienstes entsprechend eingeholt.
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist zwingend ein Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten vorzulegen.
Kosten
Kostenübernahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie.
Im Teilstationären Bereich können Eltern der leistungsberechtigten jungen Menschen, im stationären Bereich zudem die Kinder und Jugendlichen selbst zu diesen Kosten herangezogen werden. Der Kostenbeitrag richtet sich nach den §§ 91ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung.
Weiterführende Links
Hat das Kind oder der Jugendliche eine körperliche oder geistige Behinderung, sind die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX zuständig.