Bebaubarkeit des Grundstückes
Ob und wie ein Grundstück baurechtlich nutzbar ist, richtet sich ausschließlich nach öffentlichem Baurecht, d. h. vor allem nach den Vorschriften des BauGB.
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Beschreibung
Ob und wie ein Grundstück baurechtlich nutzbar ist, richtet sich ausschließlich nach öffentlichem Baurecht, d. h. vor allem nach den Vorschriften des BauGB. Kriterien wie die steuer- und abgabenrechtliche Einordnung eines Grundstückes spielen hierbei keine Rolle; auch ist es unerheblich, ob ein Grundstück als Bauland erworben wurde oder wie es im Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellt ist.
Nach diesen Vorschriften gehört jede Fläche entweder:
- zum Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB),
- zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder
- zum Außenbereich (§ 35 BauGB).
Regelmäßig sind Grundstücke nur in den beiden erstgenannten Fällen bebaubar. Liegt die Fläche hingegen im Außenbereich, ist sie meist - mit Ausnahme bestimmter sogenannter privilegierter Vorhaben - baurechtlich nicht nutzbar.
Ob für eine zur Bebauung vorgesehene Fläche ein qualifizierter Bebauungsplan existiert, lässt sich leicht feststellen. Auskünfte hierüber erhalten Sie von der Gemeinde, in der die Fläche liegt. Zu klären ist außerdem, ob eine Fläche dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Für diese Abgrenzung ist im Landkreis Ansbach das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Kosten
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens) zwischen 1 und 4 vom Tausend der Baukosten. Grundlage sind dabei aber nicht die von Ihnen angegebenen Baukosten, sondern eine Richtwertliste der Regierung von Mittelfranken, die mit Kostenindizes fortgeschrieben wird.
Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird; hier richtet sich die Kostenhöhe nach dem Fortgang des Verfahrens.
Weiterführende Links
Öffnungszeiten der Bauverwaltung
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.