Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
Sie müssen den Baubeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.
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Beschreibung
Bei der Anzeige des Baubeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über den bevorstehenden Baubeginn informieren.
Durch die Anzeige des Baubeginns soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Bauüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie den Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor Baubeginn an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Baueinstellung anordnen.
Voraussetzungen
Den Baubeginn müssen Sie anzeigen, wenn:
- Sie mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens beginnen,
- Sie die Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten wiederaufnehmen oder
- Sie eine Anlage anzeigepflichtig beseitigen.
Dies gilt ebenso für ein von einer Teilbaugenehmigung umfasstes Vorhaben sowie für Vorhaben, die genehmigungsfrei gestellt sind.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung noch nicht abgelaufen ist. Ferner kann sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Bauüberwachung vorbereiten.
Hinweise
Fristen
Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Bescheinigung Standsicherheit I (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab. - ggf. Bescheinigung Brandschutz I (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
- ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
- ggf. Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung (Formblatt siehe unter "Formulare")
Die Erforderlichkeit hängt vom Vorhaben ab.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
Formulare
- Baubeginnsanzeige
- Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige
- Bescheinigung Standsicherheit I
- Bescheinigung Brandschutz I
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
- Bestimmung des Verantwortlichen Tragwerksplaners für die Bauausführung
- Erläuterungen zum verantwortlichen Tragwerksplaner für die Bauausführung
Kosten
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.08.2024
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