Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme

Online-Antrag

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.

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Beschreibung

Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.

Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.

Voraussetzungen

Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlagen müssen Sie anzeigen, wenn diese auf Grund einer Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung eine bloße Nutzungsänderung zum Inhalt hatte oder die Baugenehmigung durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt.

Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei verfahrensfreien Vorhaben sowie Vorhaben, die aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren keiner Baugenehmigung bedürfen.

Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
  • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
  • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann gegebenenfalls, ob die Benutzbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Fristen

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter "Formulare")
    Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.
  • ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter "Formulare")
    Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft.
  • ggf. Brandschutznachweis
    Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde.
  • ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt
    Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.

Formulare

Kosten

keine

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 29.02.2024

Öffnungszeiten der Bauverwaltung

Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung

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