Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
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Beschreibung
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) genehmigungsfrei sein.
Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.
Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen genügt für ein Abgrabungsverfahren die Einreichung der für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen, ohne dass eine Abgrabungsgenehmigung benötigt wird:
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält,
- für eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Abgrabung wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt,
- die Abgrabung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht und
- die Erschließung ist gesichert.
Die Gemeinde kann jedoch bei der unteren Abgrabungsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt.
- Die Unterlagen entsprechen denen eines Abgrabungsantrags nebst Abgrabungsplan und sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen.
- Benachrichtigen Sie spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde die Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks vom Abgrabungsvorhaben. Besser ist es, wenn Sie die Nachbarn bereits vorab beteiligen, indem Sie diesen den Abgrabungsplan zur Zustimmung vorlegen.
- Die Gemeinde kann binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Dies führt dazu, dass die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt werden, sofern Sie dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt haben. Für die Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
- Die Gemeinde kann Ihrem Vorhaben nur entgegentreten, indem sie binnen eines Monats ab Einreichung der Unterlagen eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung beantragt. Über einen solchen Antrag hat dann die untere Abgrabungsbehörde zu entscheiden.
- Beantragt die Gemeinde hingegen nicht binnen eines Monats eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung oder erklärt sie, dass eine vorläufige Untersagung nicht beantragt wird, ist ihr Vorhaben genehmigungsfrei.
Besondere Hinweise
Fristen
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Bearbeitungsdauer
Beantragt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Katasterauszug
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- gegebenenfalls weitere Unterlagen. Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Formulare
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Kosten
Weiterführende Links
Öffnungszeiten der Bauverwaltung
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.