Babybonus - Finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung oder Entsorgung von Windeln bei Neugeborenen

Beschreibung

In seiner Sitzung vom 9. Dezember 2024 hat der Kreisausschuss eine Änderung des Verfahrens zur Ausgabe von Gutscheinen für Neugeborene beschlossen. Künftig wird den Erziehungsberechtigten von Neugeborenen auf Antrag eine einmalige finanzielle Unterstützung – Babybonus – gewährt. Der Babybonus kann zur Entsorgung des Mehranfalls von Restabfall (Erwerb von Zusatzrestabfallsäcken oder höheres Restabfallbehältervolumen) oder zum Erwerb von Mehrwegwindeln genutzt werden. Die Höhe des Babybonus entspricht dem Gegenwert von zehn Zusatzrestabfallsäcken. Unterstützungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte von Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem muss der Hauptwohnsitz im Landkreis Ansbach liegen. Antragsberechtigt sind der oder die gesetzlichen Vertreter des Kleinkindes, in dessen Haushalt sich das Kind aufhält. Mit dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen. Bei mehreren unterstützungsberechtigten Kindern ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen.

Der bisherige Gutschein über zehn Zusatzrestabfallsäcke oder einen dementsprechenden Zuschuss zum Erwerb von Mehrwegwindeln wird durch den Babybonus ersetzt. Die bis 31. Dezember 2024 bereits ausgegebenen Gutscheine können ab dem 1. Januar 2025 nur noch über das Landratsamt eingelöst werden. Es erfolgt keine Ausgabe von Zusatzrestabfallsäcken mehr über die Gemeinden oder das Landratsamt. Stattdessen kann mit dem Gutschein der Babybonus beantragt werden. Mit dem Antrag auf Babybonus sind alte Gutscheine im Original vorzulegen, um doppelte Leistungen zu vermeiden. Die ausgegebenen Gutscheine behalten weiterhin die aufgedruckte Gültigkeit.

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, kann der Babybonus ohne Vorlage eines Gutscheins beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrags und die Auszahlung des Bonus einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie können unabhängig vom Stand der Antragsbearbeitung bereits jetzt Zusatzrestabfallsäcke bei den Gemeinden erwerben. Auch eine Änderung des Restabfallbehälters ist bereits möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde in Kopie: Auf der Kopie der Geburtsurkunde können alle Daten bis auf „Geburtsname, Vorname des Kindes und Tag der Geburt“ unkenntlich gemacht werden
  • Bei Geburten bis 31.12.2024: von der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ausgegebener Gutschein im Original

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr 14.00 -16.00 Uhr