Das gebrochene und untersuchte Material (sog. RC-Material) nach den Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung kann bspw. für Auffüllungen, zur Wegebefestigung oder Ähnlichem wiederverwendet werden.
Das RC-Material darf grundsätzlich nur
- außerhalb von festgesetzten oder geplanten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten
- nicht direkt im Grundwasser
- nicht in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten
- oberhalb des statistischen Grundwasserschwankungsbereich (über MHGW)
- nicht in Überschwemmungsgebieten
- nur bei einem Einbau in Kleinmengen (<5.000 m³).
eingebaut werden. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Ansbach bzw. an das Wasserwirtschaftsamt Ansbach (Tel. 0981 /95 03-0).
Für die Verwertung von gering belastetem Bodenaushub gelten die unter der Rubrik "weiterführende Links" genannten Leitfäden bzw. Merkblätter, insbesondere die des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
Die Wiederverwertung von RC-Baustoffen mit der Einstufung „Richtwert 2“ darf nur mit Zustimmung des Landratsamtes Ansbach und des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach erfolgen.
Für die Wiederverwertung von unbelastetem Bodenaushub betreibt der Landkreis Ansbach eine Erdaushubbörse.
Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 32, Teilsachgebiet Abfallrecht