Wohngeld
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Den Mietzuschuss können beantragen: Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum, mietähnlich Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes und Bewohner von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohnungen), Geschäftshaus oder Gewerbebetrieb.
Der Anspruch auf den Mietzuschuss hängt von drei Faktoren ab, nämlich
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens (brutto) und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete.
Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge.
Die Miete kann nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese sind im Wohngeldgesetz geregelt.
Nach der Ermittlung der drei Faktoren errechnet sich der Wohngeldbetrag nach einer im Wohngeldgesetz im Einzelnen beschriebenen Wohngeldformel.
Wohngeld-Plus-Reform »
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.
Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern. Unter den FAQs des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur "Wohngeld Plus" - Reform finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.
Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.
Informationen zum Wohngeld »
Der Mietzuschuss ist eine Form des Wohngeldes und daher ein staatlicher Zuschuss zur Verringerung der Wohnkosten für einkommensschwächere Haushalte. Das Wohngeld bekommen in der Regel Mieter von Wohnraum in der Form des Mietzuschusses, Eigentümer von Wohnraum in der Form des Lastenzuschusses. Bezieher von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII in deren Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind, haben kein Antragsrecht auf Wohngeld.
Voraussetzungen
Der Wohngeldantrag ist unter Formulare zu finden.
Dem Antrag sind Nachweise über
- das Bruttoeinkommen der zum Haushalt zählenden Personen (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommenssteuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, usw.)
- die Miete (z.B. Mietvertrag, Mietbescheinigung, usw.)
beizulegen.
Formulare über das Wohnverhältnis und die Zinserklärung können Sie ebenfalls unter Formulare ausdrucken.
Weitere erforderliche Unterlagen werden von der Wohngeldbehörde im Einzelfall nachgefordert.
Der Antrag ist spätestens in dem Monat, ab dem Wohngeld gewährt werden soll, beim Landratsamt Ansbach –Wohngeldbehörde- zu stellen
Kosten
Formulare zum Thema Wohngeld »
Wohngeld
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss (PDF, 716 kB)
Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) (PDF, 177 kB)
Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss (PDF, 1,2 MB)
Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) (PDF, 176 kB)
Verdienstbescheinigung (PDF, 285 kB)
Bescheinigung über das Wohnverhältnis (PDF, 168 kB)
Mietbescheinigung für Heimbewohner (PDF, 101 kB)
Zinserklärung (PDF, 107 kB)
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zu unseren Formularen.
Anschrift und Öffnungszeiten »
Wohngeldstelle
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
Öffnungszeiten Wohngeldbehörde
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Situation und um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.