Landpachtverträge, Anzeige

Verträge zur Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Verträge) sind anzeigepflichtig. Dies gilt auch für Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen.

Beschreibung

Die Anzeigepflicht obliegt dem Verpächter. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages beim Landratsamt erfolgen muss. Eine vorherige Vorlage beim Bayerischen Bauernverband ist nicht zwingend notwendig.

Die Anzeigepflicht entfällt bei Pachtverträgen:

  • über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke, wenn die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt (Art. 2 Abs. 2 BayAgrG)
  • die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens (z.B. Flurbereinigungsverfahren) abgeschlossen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG).
  • zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LPachtVG).

Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt oder in dessen Bezirk die verpachteten Grundstücke liegen.

Erforderliche Unterlagen

Pachtvertrag (in dreifacher Ausfertigung)

Öffnungszeiten

Montag, Mitttwoch und Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.

Wichtiger Hinweis

Die Wohngeldbehörde ist dienstags für Parteiverkehr und Telefonate geschlossen.
Aufgrund von erhöhtem Antragsaufkommen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Bitte sehen Sie deshalb von Anfragen (telefonisch oder schriftlich) zum Bearbeitungsstand ab. Vielen Dank für Ihr Verständnis.