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Änderungen im Tierarzneimittelgesetz ab 1.1.2023

Am 01.01.2023 sind Änderungen im Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten. Die Meldung der Antibiotikaanwendungen bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten ist nun vom Landwirt auf den Tierarzt übergegangen. Das bedeutet, Tierärzte müssen sämtliche Anwendungen von Antibiotika bei diesen Nutzungsarten melden- und zwar unabhängig von der Bestandsgröße.

Landwirte aber müssen ab einer bestimmten Bestandsgröße ihre Nutzungsart(en) eintragen, es sind neue bzw. andere Nutzungsarten und Bestandsuntergrenzen dazu gekommen. Dies gilt nun für Betriebe mit:

  • >25 (zugekauften) Mastkälbern bis 12 Monate (neu sind mind. 25 Tiere und bis 12 Monate),
  • >250 Mastferkeln bis 30kg
  • >250 Mastschweinen ab 30kg
  • >10000 Masthühnern ab dem Schlupf
  • >1000 Mastputen ab dem Schlupf

NEU sind Betriebe mit:

  • > 25 Milchrindern ab der ersten Abkalbung
  • > 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Ebern
  • Saugferkeln (Bestandsuntergrenzen 85 Sauen), → Saugferkel sind dann eigene Nutzungsart!
  • > 4000 Junghennen ab dem Schlupf bis zur Einstallung sowie
  • > 1000 Legehennen ab der Einstallung.


Bei Mastrindern wurde die Bestandsuntergrenze für zugekaufte Kälber auf 25 Tiere/ Tag/Halbjahr im Durchschnitt angehoben. Die eigene Nachzucht fällt nicht unter die Meldeverpflichtung, erst, wenn die weiblichen Tiere gekalbt haben.

Für diese Betriebsgrößen gilt (weiterhin) das Antibiotikaminimierungskonzept, d.h. es werden Kennzahlen ermittelt und für den Fall der Überschreitung von Kennzahl 1 oder 2 müssen Maßnahmen ergriffen werden (u.a. Maßnahmenplan usw.) Weitere Informationen folgen in Kürze, geplant sind auch eine Veranstaltung in Präsenz mit weiteren Informationen.

Eine Anleitung für das Eintragen der Nutzungsart(en) finden Sie hier.

Weitere Informationen:



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