Leistungen zum Lebensunterhalt

Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Nicht erwerbsfähigen Personen können gegebenenfalls als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen gewährt werden.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus mindestens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern.

Davon zu unterscheiden ist die Haushaltsgemeinschaft, zu der alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen, zählen.

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag stellen - unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern leben.

Öffnungszeiten des Jobcenters an den Standorten Ansbach, Dinkelsbühl und Rothenburg

Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

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