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Informationen zur Öffnung der Integrationskurse

Seit Januar sind die Integrationskurse geöffnet für weitere Gruppen; vor allem ergibt sich eine Änderung für Personen mit Gestattung. Bislang war es nur für Personen mit guter Bleibeperspektive möglich, einen Zugang zu einem Integrationskurs während des laufenden Asylverfahrens zu erhalten.
Rechtsgrundlage ist der § 44 Absatz 4 Satz 2 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Personen die,

  1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
  2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen, können bei verfügbaren Plätzen zum Integrationskurs zugelassen werden.

Welche Personengruppen noch in Frage kommen können und wie der Antrag gestellt werden muss, erfahrt ihr auf der Homepage des Bayerischen Flüchtlingsrates.

02.02.2023 
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