Schweinedatenbank/Schweinekennzeichnung
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Ltd.Veterinärdirektor
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Wer muss an die Datenbank etwas melden?
Melden muss jeder, der Schweine aufnimmt:
- Landwirte,
- Schlachthöfe,
- Metzger,
- Viehhändler,
- Tiertransporteure,
- Zuchtverbände und
- Marktorganisatoren.
Schweinehalter können ihre Handelsorganisation dazu bevollmächtigen die Meldungen in ihrem Auftrag abzusetzen. Die Frist für die Meldung beträgt 7 Tage ab der Übernahme.
Was ist zu melden?
Jeder der Schweine aufnimmt muss zukünftig:
- die Zahl der aufgenommenen Tiere,
- die eigene Betriebsnummer,
- und den Tag der Aufnahme an die Datenbank melden.
Die Meldung kann mit Meldekarten, die demnächst vom LKV ausgegeben werden, oder über das Internet erfolgen. Die Internetmeldung ist schon jetzt möglich. Für die postalische Übernahmemeldung aus mehreren Betrieben in einen Aufnahmebetrieb gibt es eine Sammelkarte.
Zusätzlich zu den Bewegungsmeldungen muss jeder Schweinehalter jährlich einmal zum Stichtag 01. Januar seinen Schweinebestand, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Ferkel und Mastschweinen melden.
Wie kann man melden?
Jeder Betrieb, der melden will, muss in der Datenbank über einen entsprechenden Betriebstyp verfügen.
Meldeberechtigt sind die Betriebstypen :
- „Viehhändler“ = 3
- „Schlachtbetrieb“ = 4
- „Transporteur“ = 5
- „landw. Schweinehalter“ = 31 und
- „sonstige Schweinehalter“ (nicht landwirtschaftlich)= 32
- ein „Meldevertreter“ mit Vollmacht = 17
Zur Meldung über das Internet ist außerdem eine sogenannte PIN (Persönliche – Identifikations – Nummer) und die Betriebsnummer (BALIS-Nr.) nötig.
Ein Rinderbetrieb mit Schweinehaltung, besitzt bereits eine Betriebsnummer und eine PIN. Dieser Betrieb muss sich lediglich beim Landwirtschaftsamt den Betriebstyp „Schweinehalter“ zuordnen lassen. Dann kann er seine Stichtagsmeldung und die Meldungen der Zukäufevon Schweinen über das Internet absetzen.
Betriebe ohne Rinderhaltung werden ihre PIN bei der Regionalstelle, in Bayern das LKV, erhalten.