Schwanzkupieren beim Schwein - Umsetzung des nationalen Aktionsplans
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Sie sind in der HI-Tier Datenbank als Schweinehalter registriert. Wir möchten Sie mit hier über die Umsetzung des nationalen Aktionsplans in Bezug auf das Schwänzekupieren bei Schweinen informieren.
Alle Schweinehalter, die in Ihrem Bestand Ferkeln die Schwänze kupieren oder solche schwanzkupierten Tiere halten, müssen bei Kontrollen ab dem 01.07.2019 eine Tierhaltererklärung, basierend auf einer entsprechenden Risikoanalyse sowie der Erhebung von Schwanz-/Ohrenverletzungen, vorweisen können. Diese Tierhaltererklärung muss im Bestand vorliegen und soll nicht an das Veterinäramt geschickt werden.
Die Risikoanalyse und die Erhebung von Schwanz-/Ohrenverletzungen in Ihrem Bestand können und sollten Sie ab sofort durchführen, um die entsprechenden Datenerhebung zum 01.07.2019 vorliegen zu haben.
Wenn bei dieser Risikoanalyse und bei der Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzung der Grenzwert von 2 % erreicht bzw. überschritten wird, sind Maßnahmenpläne zur Schwachstellenanalyse und -behebung zu erstellen. Hier wird nicht auf anlassbezogene Maßnahmen (einmalige Änderung, z.B. durch Entfernen eines Tätertieres) abgezielt, sondern auf systematische Schwachstellenanalyse. Diese „Maßnahmenpläne“ sind an die zuständigen Veterinärämter zum 15.11.2021 einzusenden.
Warum muss ich das machen? »
Laut EU-Recht und dem Tierschutzgesetz ist bereits seit einiger Zeit routinemäßiges Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, außer in einzelnen Ausnahmefällen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften hat die Agrarministerkonferenz in Deutschland einen Aktionsplan beschlossen. Schweinehalter müssen demnach schriftlich nachweisen, dass das Kupieren zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Hierfür müssen Sie eine betriebliche Analyse der Risiken für Schwanzbeißen durchführen und das tatsächliche Vorkommen von Schwanz- und Ohrenbeißen erheben. Die Risikoanalyse dient dem Zweck mögliche Schwachstellen im Betrieb für das Auftreten von Schwanz- und Ohrenbeißen aufzuzeigen.
Die Tierhaltererklärung dient innerhalb der Lieferkette (Ferkelerzeuger, Aufzüchter, Mäster) als Nachweis der Unerlässlichkeit für das Kupieren der Schwänze. Ist z. B. der Eingriff im Mastbetrieb unabdingbar, ist es erforderlich, dass dem Ferkelerzeuger eine Kopie der aktuellen Tierhaltererklärung des Mästers vorliegt, damit er für diesen Mäster die Ferkel kupieren darf.
Das Kürzen von Schwänzen bei Schweinen ist nur im Ausnahmefall, wenn dieser Eingriff unerlässlich ist, erlaubt. Die Unerlässlichkeit für diesen Eingriff, der unter Umständen schon in einem anderen Betrieb vorgenommen wurde (keine eigene Ferkelproduktion), muss jeder Tierhalter bei Kontrollen nachweisen können. Dieser Nachweis ist nicht nötig, wenn nur unkupierte Schweine gehalten werden. Über die verschiedenen Wege im Umgang mit dem Kupierverzicht informiert ww.ringelschwanz.info
In Deutschland ist diese Ausnahme bisher noch zu häufig „die Regel“, Deutschland hat zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften 2018 den Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht erlassen. Schweinehalter müssen, wenn in ihrem Betrieb nach einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auftritt, einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Ziel dieser „zweiten Stufe“ des Aktionsplans ist die Sicherstellung eines fortwährenden Prozesses der Optimierung der Haltungsbedingungen, bis eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.
Für Tierhalter von kupierten Schweinen gilt folgende »
Wer Schweine mit kupiertem Schwanz hält und in den Jahren 2020 und 2021 über 2 % Schwanz- und Ohrverletzungen in seinem Betrieb hatte, hat eine „2a-Einstufung“ in der Tierhaltererklärung vornehmen müssen.
Solche Betriebe müssen im Anschluss einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde (veterinaeramt@landratsamt-ansbach.de) zur Prüfung vorlegen. Der Termin für diese Vorlage ist in Bayern einheitlich der 15.11.2021.
Rechtlich sind diese Maßnahmenpläne nach § 6 des Tierschutzgesetzes notwendig, dieser hat bereits 1991 das routinemäßige Kupieren der Ferkelschwänze grundsätzlich verboten, d.h. es darf nur in Ausnahmefällen kupiert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz).
In Deutschland ist diese Ausnahme bisher noch zu häufig „die Regel“, Deutschland hat zur Einhaltung dieser Rechtsvorschriften 2018 den Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht erlassen. Schweinehalter müssen, wenn in ihrem Betrieb nach einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auftritt, einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Ziel dieser „zweiten Stufe“ des Aktionsplans ist die Sicherstellung eines fortwährenden Prozesses der Optimierung der Haltungsbedingungen, bis eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.
Wie mache ich das? »
Risikoanalyse - Erstellung einer Tierhaltererklärung
- Eine Checkliste für die Risikoanalyse inklusive eines Erfassungsbogens für Schwanz- und Ohrenverletzungen können Sie bereits jetzt im Internet downloaden, z. B. unter www.aktionsplan-kupierverzicht.bayern.de, und selbst oder zusammen mit Ihrem Berater oder Hoftierarzt ausfüllen.
- Je nach Ergebnis Ihrer Risikoanalyse legen Sie schrittweise Optimierungsmaßnahmen für Ihren Betrieb fest, um das Auftreten von Schwanzbeißen zu minimieren. Es empfiehlt sich bei der Wahl der Optimierungsmaßnahmen die landwirtschaftliche Fachberatung und/oder Ihren Hoftierarzt einzubinden.
- Zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens der Schwänze füllen Sie (ggf. zusammen mit Ihrem Berater und/oder Hoftierarzt) die Tierhalter-Erklärung aus. Diese hat ab dem Zeitpunkt des Ausfüllens eine Gültigkeit von einem Jahr.
Tierhaltererklärung Schwanzkupieren bei Schweinen [PDF-Dokument: 46 kB]
Ausführliche Informationen zum Aktionsplan und Mustervordrucke finden Sie unter www.aktionsplan-kupierverzicht.bayern.de oder unter www.ringelschwanz.info.
Maßnahmenplan für Betriebe mit "2a-Einstufung"
Wer Schweine mit kupiertem Schwanz hält und in den Jahren 2020 und 2021 über 2 % Schwanz- und Ohrverletzungen in seinem Betrieb hatte, hat eine „2a-Einstufung“ in der Tierhaltererklärung vornehmen müssen.
Solche Betriebe müssen im Anschluss einen schriftlichen Plan, der weitergehende Maßnahmen zur Risikominimierung enthält, erstellen und der zuständigen Behörde (veterinaeramt@landratsamt-ansbach.de) zur Prüfung vorlegen. Der Termin für diese Vorlage ist in Bayern einheitlich der 15.11.2021.
Wie erstellen Sie einen Maßnahmenplan?
Die Erstellung des Maßnahmenplans ist mit dem Muster unter https://www.aktionsplankupierverzicht.bayern.de/download_formulare/index.htm sehr einfach möglich.
Sinnvoll ist es, den Maßnahmenplan mit dem Hoftierarzt oder dem landwirtschaftlichen Berater zu erstellen, um auch medizinische oder stallklimatische Veränderungen sicher zu erkennen. Die erkannten „Schwachpunkte“ oder „Risikopunkte sind vorzugsweise zu priorisieren und zu ändern (Licht. Luft, Beschäftigungsmaterial, Erkennen von und Umgang mit „Tätertieren“ oder „Opfertieren“ usw.).
Beachten Sie, dies für jede Nutzungsgruppe separat vorzunehmen.
Formulare zum Thema Veterinärwesen »
Datenschutzhinweis
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt, um eine Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu gewährleisten. Durch die Nutzung der Formulare erklären Sie sich bereit, dass Sie mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind. Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Formulare erhobenen Daten gelöscht bzw. vernichtet werden, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung oder für die Einhaltung gesetzlicher Fristen nicht mehr erforderlich sind.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz der einzelnen Fachbereiche finden Sie hier.
Die meisten unserer Formulare können Sie direkt an Ihrem Bildschirm ausfüllen. Wir bieten unsere Formulare in aller Regel in zwei Anzeigevarianten an: im Java-Format und/oder als PDF
Bitte beachten Sie, dass Formulare als Anhang an eine E-Mail nicht verschlüsselt übertragen werden! Senden Sie bitte Ihre ausgefüllten Formulare per Post oder Fax an die zuständige Stelle.
Afrikanische Schweinepest (ASP)
ASP - Schulung zur Vorbereitung des Einsatzes bei Suche und Bergung (PDF, 7,9 MB)
Checkliste Biosicherheit freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP (PDF, 488 kB)
Checkliste Klinische Untersuchung freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP (PDF, 504 kB)
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zu unseren Formularen.
Aktionplan Schwänzekupieren beim Schwein
Ablaufplan und Risikoanalyse mit Erhebungsbogen (PDF, 419 kB)
Tierhaltererklärung Schwanzkupieren bei Schweinen (PDF, 46 kB)
Maßnahmenplan zur Risikoanalyse - Aktionsplan Kupierverzicht
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zu unseren Formularen.
EU-Hygienepaket
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zu unseren Formularen.
Ferkelbetäubung bei der Kastration
Antrag auf Sachkundnachweis zur Durchführung der Betäubung mit Isofloran bei der Ferkelkastration (PDF, 585 kB)
Merkblatt für Tierärzte - Anleitung Praxisphase (PDF, 22 kB)
Regierung von Oberfranken - Anerkennung von Sachkundelehrgängen
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Fische
Antrag zum Vollzug der Fischseuchenverodnung (PDF, 149 kB)
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zu unseren Formularen.Geflügel
Erfassungsbogen Geflügelhalter (PDF, 55 kB)
Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise zu unseren Formularen.Notschlachtung
Anlage 8 Begleitschein Notschlachtung (PDF, 44 kB)
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Schlachtung im Herkunftsbetrieb
Seit 1. September 2021 besteht die Möglichkeit, Tiere (Schweine, Rinder, Equiden) im Herkunftsbetrieb zu schlachten. Maximal können 6 Schweine, 3 Rinder bzw. 3 Equiden pro Schlachtvorgang geschlachtet werden. Dazu ist beim Landratsamt eine Genehmigung zu beantragen.
Antrag für die Genehmigung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb (PDF, 571 kB)
Antrag Eignungsprüfung für eine Mobile Einheit (PDF, 839 kB)
Nutzungskonzept für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) (PDF, 781 kB)
Vereinbarung für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) (PDF, 560 kB)
Tierarzneimittel
Tierschutz
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 des Tierschutzgesetzes (PDF, 157 kB)
Beschwerde über Tierhaltung (PDF, 247 kB)
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Transport von lebenden Tieren
Erklärung des Lebensmittelunternehmers (PDF, 391 kB)
Transport von lebenden Tiere - Transportbedingungen England (ab 01.01.2021) (PDF, 207 kB)
Verbringen von Nutztieren innerhalb EU (PDF, 380 kB)
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Wild, Gehegewild, Farmwild
Wild, Gehegewild, Farmwild
Leitfaden für die Gewinnung und Vermarktung von Wild und Farmwild
Anschrift und Öffnungszeiten »
Sachgebiet 81 - Veterinäramt
91522 Ansbach
Fax: (0981) 468-8009
E-Mail: veterinaeramt@landratsamt-ansbach.de
Internet: www.landkreis-ansbach.de
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Besucherinnen und Besucher des Dienstgebäudes in der Crailsheimstraße 64 bitten wir am Eingang des Gebäudes zu warten. Sie werden zu Ihrem vereinbarten Termin von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Eingang abgeholt.
Allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Ansbach
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Situation und um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie immer vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter zu vereinbaren.
Für Fragen speziell zur Umsetzung des Aktionsplanes in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein stehen Ihnen die Mitarbeiter des Veterinäramtes jeweils Dienstags in der Zeit von 08.00 – 12.00 Uhr gerne zur Verfügung!