Hinweis:Das Landratsamt Ansbach wird die Fallzahlen künftig nicht mehr täglich, sondern immer dienstags und freitags aktualisieren. Die wöchentliche Aktualisierung der „Gemeindeübersicht der Neuinfizierten“ am Dienstag wird beibehalten. |
Stand: 20.05.2022, 12.00 Uhr
Infektionsfälle gesamt: 85.189
Infektionsfälle Landkreis Ansbach: 69.592 (+ 406 weitere Fälle im Vergleich zum Dienstag)
Infektionsfälle Stadt Ansbach: 15.597 (+ 70 weitere Fälle im Vergleich zum Dienstag)
Aktuelle Infektionen Landkreis Ansbach: 2194
Aktuelle Infektionen Stadt Ansbach: 455
Verstorbene Landkreis Ansbach: 261
Verstorbene Stadt Ansbach: 63
(Wir weisen darauf hin, dass Todesfallmeldungen mit erheblichem Zeitverzug am Gesundheitsamt eingehen können.)
Gemeindeübersichten der Neuinfizierten im Landkreis Ansbach:
Gemeindeübersicht der Neuinfizierten im Landkreis Ansbach
(Stand: 17. Mai 2022, 12 Uhr)
Hinweis:
Die Zahlen der Neuinfizierten in den Städten und Gemeinden des Landkreises Ansbach werden wöchentlich an jedem Dienstag aktualisiert.
In Bayern gilt: Die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16.BayIfSMV)
Das Beibehalten der allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen wie der Mindestabstand, das Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen sowie freiwillige Maßnahmen wie die Lenkung von Besucherströmen und Desinfektion wird weiterhin empfohlen.
Positiv im Schnelltest bzw. im Selbsttest - und nun?
- Bitte machen Sie umgehend einen PCR-Test und vermeiden Sie sämtliche Kontakte.
- Bei Symptomen melden Sie sich bitte telefonisch bei Ihrem Hausarzt und lassen sich ggf. krankschreiben.
- Bleiben Sie in jedem Fall Zuhause! Sie werden vom Gesundheitsamt postalisch oder per SMS über die Quarantäneregeln informiert. Sollten Sie per SMS informiert werden, erfolgt keine zusätzliche postalische Anordnung der Quarantäne.
- Bitten Sie Personen, die nicht in Ihrem Haushalt leben (Angehörige, Freunde oder Bekannte) um Unterstützung, etwa für Einkäufe und andere wichtige Besorgungen.
- Ist Ihr PCR-Befund positiv, gilt ab sofort eine fünftägige Quarantäne
- Die 5-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine Freitestung ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vorliegen, damit die Quarantäne beendet werden kann.
- Sollte an Tag 5 noch keine 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen, so muss die Isolation fortgesetzt werden – so lange, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, höchstens aber bis zum Ablauf von 10 Tagen.
- Eine Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen besteht nicht mehr. Lediglich in Ausnahmefällen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde noch Quarantäneanordnungen aussprechen.
- Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte dennoch den Kontakt zu anderen Personen möglichst einschränken und sich an Hygiene- sowie Abstandsregelungen halten. Ebenfalls werden regelmäßige Selbsttests für enge Kontaktpersonen empfohlen. Falls Krankheitszeichen auftreten, sollte eine unverzügliche Selbstisolation und ärztliche Abklärung erfolgen.
Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen o.Ä.)
- Schülerinnen und Schüler, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, dürfen den Präsenzunterricht nicht besuchen. Es gilt eine fünftägige Quarantäne.
- Sofern sich in einer Klasse Infektionen gravierend häufen und der Präsenzunterricht nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ergreifen Schulleitung und ggf. Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen.
- Für einen kostenfreien PCR-Test im Testzentrum des Landkreises Ansbach und der Stadt Ansbach muss der enge Kontakt zur infizierten Person nachgewiesen werden.
- Bei Haushaltsangehörigen reicht es aus, den Quarantänebescheid des positiven Haushaltsmitglieds sowie den Personalausweis vorzuzeigen. Alternativ können Kontaktpersonen auch eine Bestätigung über das Vorliegen einer möglichen Corona-Infektion beim Gesundheitsamt anfordern.
- Sollte bei Familienangehörigen der Selbsttest positiv ausfallen oder Symptome auftreten, sollen diese sich umgehend und selbstständig zum PCR-Test begeben und die Quarantäne einhalten.
Quarantänebescheinigung/Genesenenzertifikat
Quarantänebescheinigungen werden vom Gesundheitsamt ausgestellt, sobald Sie Ihren digitalen negativen Abschlussbefund auf der Cloud des Gesundheitsamtes hochladen. Dieses bestätigt den Quarantänezeitraum gegenüber dem Arbeitgeber. Nutzen Sie zum Hochladen Ihres Befundes folgenden Link Nextcloudspeicher im Landkreis Ansbach (landkreis-ansbach.de) oder scannen Sie den untenstehenden QR-Code. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten wird darum gebeten, die Dateien in folgender Schreibweise hochzuladen: Familienname_Vorname_Geburtsdatum.
Um ein Genesenenzertifikat in der Apotheke zu erhalten, muss ein positiver PCR-Test (oder andere Nukleinsäureamplifikationsmethoden) und ein konkretes Abnahmedatum des PCR-Tests nachgewiesen werden. Hierfür kann der Befund des ersten positiven PCR Tests verwendet werden. Das Genesenenzertifikat kann auch in die CovPass-App eingepflegt werden.
In Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, ambulante Pflegediensten, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht. FFP2-Masken müssen auch im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften getragen werden. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen benötigen für den Zutritt einen tagesaktuellen Schnelltest.
Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen sich für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen zwei Mal pro Woche testen lassen. Ungeimpfte und nicht Genesene müssen täglich einen Test vorlegen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte von Justizvollzugsanstalten.