Arbeitslosengeld II - Leistungen
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Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.
Leistungen Regelbedarf »
Regelbedarf
Als Regelbedarf werden im Jahr 2021 die folgenden Beträge gewährt:
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige, deren Partner minderjährig ist - 446 €
Regelbedarfsstufe 2: volljährige Partner - 401 €
Regelbedarfsstufe 3: Junge Erwachsene im Alter von 18-24, die bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des Jobcenters umgezogen sind - 357 €
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14-17 Jahren - 373 €
Regelbedarfsstufe 5: Kinder von 6-13 Jahren - 309 €
Regelbedarfsstufe 6: Kinder unter 6 Jahren - 283 €
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen - unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen.
Sozialgeld »
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.
Unterkunft und Heizung »
Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner.
Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Die für den Landkreis Ansbach gültigen angemessenen Bedarfe an Unterkunft und Heizung entnehmen Sie bitte aus dem Infoblatt für Umzüge.
Sobald Sie eine angemessene Unterkunft in Aussicht haben, lassen Sie bitte die Bescheinigung über das Wohnverhältnis vom Vermieter ausfüllen.
Einmalige Leistungen »
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und Reparaturen von medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Leistungen für Bildung und Teilhabe »
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Personen im Alter bis zu 25 Jahren können Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) gemäß § 28 SGB II erhalten. Die Teilhabeleistungen sind dabei auf Personen bis zum 18. Lebensjahr beschränkt. Leistungsberechtigt sind Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten oder selbst keine Leistungen beziehen jedoch bei der SGB II-Berechnung berücksichtigt werden, soweit weitere Voraussetzungen vorliegen.
Leistungen zur Bildung und Teilhabe können gewährt werden für mehrtägige Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen (KiTa), Schul- und KiTa-Ausflüge, ungedeckte Kosten der Schülerbeförderung für den Besuch der nächstgelegenen Schule sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, persönliche Schulausstattung (Stichtage 01.08., 01.02.) sowie in Einzelfällen für eine angemessene ergänzende Lernförderung. Werden aussagekräftige schriftliche Nachweise über Aufwendungen für Bildung und Teilhabe beim Jobcenter eingereicht, kann eine Kostenübernahme durch das Jobcenter Landkreis Ansbach geprüft werden. Für die Übernahme von Kosten einer ergänzenden Lernförderung ist eine vorherige Antragstellung (§ 37 SGB II) zwingend erforderlich.
Sämtliche Leistungen zur Bildung und Teilhabe sind zweckgebunden zu verwenden. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung kann die Bewilligung widerrufen (§ 47 Abs. 2 SGB X) und die Leistung zurückgefordert werden.
Wer eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält, hat bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Gewährung des Schulbedarfs.
Bestätigung der Schule zum Lernförderbedarf
Antrag Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Bei Fragen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft »
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Formulare und Merkblätter »
Zusätzliche Antragsformulare sowie das Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Sie unter folgendem Link.
Anschriften und Öffnungszeiten sowie persönliche Vorsprachen bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter »
Öffnungszeiten Jobcenter an den drei Standorten Ansbach, Dinkelsbühl und Rothenburg
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vor einer persönlichen Vorsprache immer einen Termin mit ihrem Sachbearbeiter. Merkblatt Termnvereinbarung [PDF: 160 kB]
91522 Ansbach Telefon: (0981) 468-8822
Fax: (0981) 468-18 8800
E-Mail: jobcenter@landratsamt-ansbach.de
Internet: www.landkreis-ansbach.de
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91541 Rothenburg ob der Tauber Telefon: (09861) 87 4744-30
Fax: (09861) 874744 40
E-Mail: jobcenter@landratsamt-ansbach.de
Internet: www.landkreis-ansbach.de
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91550 Dinkelsbühl Telefon: (09851) 5896-0
Fax: (09851) 5896-229
E-Mail: jobcenter@landratsamt-ansbach.de
Internet: www.landkreis-ansbach.de
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