Beistandschaft, Amtspflegschaft und Vormundschaft
Ansprechpartner
Sachgebietsleitung
Telefon: (0981) 468-5400
Fax: (0981) 468-5499
E-Mail schreiben
Website
Kontaktformular
Informationen zu Ihrem Thema:
Mit einem schriftlichen Antrag an das zuständige Jugendamt kann ein Elternteil eine Beistandschaft beantragen. Gegenstand der Beistandschaft kann die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes sein. Möglich ist aber auch, die Beistandschaft auf eine dieser beiden Angelegenheiten zu beschränken.
Wenn eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, kann das Jugendamt durch das Vormundschaftsgericht zum Einzelpfleger bestellt werden, soweit die Eltern des Kindes an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind. Die Pflegschaft kann kann unterschiedliche Aufgaben zum Inhalt haben. Sie kann auf Dauer oder für einzelne Rechtsangelegenheiten angelegt sein. Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes.
Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes minderjährig ist.
Daneben kann das Jugendamt vom Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt werden, wenn das Kind oder der Jugendliche überhaupt nicht unter elterliche Sorge steht oder wenn die Eltern des Kindes weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind. In diesen Fällen hat das Jugendamt alle Aufgaben wahrzunehmen, für deren Erledigung sonst die Eltern zuständig sind.
Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben Mütter, die bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet sind. Wesentliche Inhalte dieser Beratung sind Fragen zur Verschaftsfeststellung, zum Unterhalt, zur Möglichkeit eine Beistandschaft zu beantragen und zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
Außerdem haben auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Beratungsanspruch bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters ergibt sich aus dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.