Bauen - Checkliste Unterlagen Bauantrag (landwirtschaftliches Vorhaben)
Für den Bauantrag sind die vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren für Bau und Verkehr, veröffentlichte Formulare zu verwenden. Diese können im Schreibwarenhandel oder unter Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr - Bauantragsformulare
bezogen werden.
Für landwirtschaftliche Bauvorhaben empfehlen wir Ihnen auch das Studium der Informationen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft bzw. der ALB Bayern e.V.:
„Stallgebäude erfolgreich errichten“:
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Ein Leitfaden für die Landwirtschaft
„Bauen im Außenbereich – Leitfaden für planungsrechtliche Voraussetzungen“:
In jeder der mindestens 3 Bauantragsmappen sind im Regelfall folge
- Formelles Bauantragsformular in der aktuellen Fassung
Bitte beachten Sie, dass sich der Nachweis der Privilegierung und die dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB aus den Antragsunterlagen ergeben muss. - Formelle Baubeschreibung in der aktuellen Fassung (mit Baukosten)
- Berechnung Umbauter Raum, Nutzflächen, ggf. Wohnflächen (bei Betriebsaussiedlung)
- Antrag auf Befreiungen
Für den Fall, dass sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet und die Festsetzungen nicht vollständig eingehalten werden. - Antrag auf Abweichung
Sofern die Abstandsflächen nicht eingehalten werden können oder die Brandschutzvorgaben nicht umgesetzt werden können. - Baubeschreibungen Immissionsschutz
- Bitte fügen Sie die ausgefüllten Formblätter Baubeschreibung Immissionsschutz 3-fach bei.
- Erhebungsbogen für Baugenehmigung (Bautätigkeitsstatistik) einfach in der Erstschrift
- Aktueller Auszug aus dem Katasterkartenwerk (amtlicher Lageplan M 1:1000) mit Katasterauszug
Original in Erstschrift – nicht älter als ein halbes Jahr, je 1 x als Kopie in Zweit- und Drittschrift) - Bauzeichnungen:
Lageplan mit Eintragung der Baumaßnahme im M 1:1000
nach § 7 Abs. 2 und 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) - Grundrisse / Schnitte / Ansichten M 1:100
gemäß Bauvorlageverordnung (BauVorlV) § 8
Gegebenenfalls weitere Darstellungen zur Beurteilung des Bauvorhabens z. B. Freiflächengestaltungsplan (z. B. bei Lage des Bauvorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB), Abstandsflächenplan (z. B. bei Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO oder Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen), Stellplatznachweis (zeichnerisch und rechnerisch) - Bauvorhaben an Kreis- und Staatsstraßen
Liegt Ihr Bauvorhaben an einer Kreis- oder Staatsstraße, beachten Sie bitte folgendes:- Oberflächenwasser darf dem Straßenkörper der angrenzenden Kreisstraße nicht zugeführt werden.
- Der Verkehr auf der vorbeiführenden Kreisstraße darf durch die Bauarbeiten nicht behindert werden, insbesondere dürfen auf der Fahrbahn oder dem Gehweg keine Baumaterialien gelagert oder Baumaschinen, Geräte, Gerüste usw. aufgestellt werden. Hängende Lasten dürfen nicht über die Fahrbahn geschwenkt werden.
- Grenzsteine am Straßengrundstück dürfen nicht beseitigt oder überschüttet werden.
- An bestehenden Zufahrtsverhältnissen zur angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf nichts geändert werden.
- Die vorhandene Gebäudeflucht darf zur Kreisstraße hin nicht überbaut werden.
- Unterlagen Gewässerschutz, Entwässerung und Wasserversorgung (Biogasanlagen siehe unten)
Soll ein Vorhaben, bei dem Jauche, Gülle oder Silagesickersaft anfallen kann, in der Nähe eines Gewässers errichtet werden, so ist zu beachten, dass der Abstand zu einem oberirdischen Gewässer mindestens 20m betragen muss.
Ist es aus Ihrer Sicht unabdingbar, dass näher als 20m an ein Gewässer gebaut werden soll, muss eine Ausnahmegenehmigung (formloser Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach §7 Abs. 2 VAwS) beantragt werden. Im Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, die auch bei Unfällen sicher ausschließen, das Gülle etc. in das Gewässer gelangen kann.
Bitte beachten Sie, dass in den Plänen stets die Höhenangaben, bezogen auf m.ü.NN, dargestellt werden.
Überschwemmungsgebiet Gewässer III. Ordnung:
Befindet sich das Vorhaben im Talbereich eines kleineren Fließgewässers (Gewässer III. Ordnung), ist für die weitere Prüfung zur Lage im Überschwemmungsgebiet des Gewässers ein Talquerschnitt vorzulegen. Ein Muster, wie der Talquerschnitt auszuführen ist, erhalten Sie bei der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft (FSW) beim Landratsamt Ansbach, Telefon (0981) 468-4405 und -4406.
Entwässerung:
Es ist ein ausführlicher Entwässerungsplan für das Niederschlagswasser vorzulegen. In dem Entwässerungsplan sind alle Entwässerungsleitungen mit dem jeweils erforderlichem Rohrdurchmesser darzustellen. In dem Plan müssen außerdem alle versiegelten Flächen dargestellt werden und es muss erkennbar sein, über welche Leitungen oder auf welche sonstige Art das Niederschlagswasser abgeleitet wird.
Es ist eine Bemessung der Regenwasserableitung entsprechend dem Merkblatt DWA M153 vorzulegen, das Sie hier finden: DWA Regelwerk - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser
Versickerung von Niederschlagswasser:
Soll das anfallende Niederschlagswasser versickert werden, sind die Versickerungsflächen darzustellen. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens vorzulegen (Sickertest).
Eine Beschreibung zur Durchführung des Sickertests, sowie ein Protokoll erhalten Sie bei der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft (FSW) beim Landratsamt Ansbach, Tel. 0981 / 468-4405 und -4406. Das Protokoll des Sickertests ist dem Landratsamt Ansbach vorzulegen.
Für eine wasserrechtlich genehmigungsfreie Versickerung (angeschlossene Flächen an eine Versickerungsanlage haben unter 1000m² Fläche) muss die Versickerungsanlage den Anforderungen der Niederschlagsfreistellungsverordnung (NWFreiV) und den technischen Regeln entsprechen (u.a. TRENGW u. TRENOG).
TRENOG: Bayerisches Landesamt für Umwelt - Erlaubnisfreie Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer
NWFreiVund TRENGW: Bayerisches Landesamt für Umwelt - Erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
Wenn die an eine Versickerungsanlage angeschlossenen Flächen 1000m² überschreiten, ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Für die wasserrechtliche Genehmigung sind die Unterlagen entsprechend der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vorzulegen.
Die WPBV ist unter der Internetadresse Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - WPBV - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren einsehbar.
Die Unterlagen sind am Landratsamt Ansbach, Sachgebiet 43 -Wasserrecht- einzureichen. Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, schlagen wir vor, die erforderlichen Unterlagen vorher mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach und dem Sachgebiet 43 abzustimmen.
Ableitung des Niederschlagswassers in Gewässer:
Sollte das anfallende Niederschlagswasser direkt in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden, sind im Entwässerungsplan zusätzlich die Einleitstellen, sowie die erforderliche Regenrückhaltung darzustellen. Geben sie die jeweiligen Größen der versiegelten Flächen pro Einleitstelle an.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Einleitung in einen gemeindlichen Wegseitengraben oder eine sonstige gemeindeeigene Entwässerungseinrichtung (z.B. Kanäle oder Rückhaltebecken) die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Bitte reichen Sie in diesem Fall auch eine Bestätigung über die Zustimmung der Gemeinde ein.
Werden mehr als 1000m² Fläche pro Einleitstellen in ein Oberflächengewässer entwässert, ist zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Für die wasserrechtliche Genehmigung sind die Unterlagen entsprechend der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vorzulegen.
Die die WPBV unter der Internetadresse Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - WPBV - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren einsehbar.
Die Unterlagen sind am Landratsamt Ansbach Sachgebiet 43 –Wasserrecht- einzureichen. Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, schlagen wir vor die erforderlichen Unterlagen vorher mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach und dem Sachgebiet 43 abzustimmen.
Bitte beachten Sie, dass für die Einhaltung der Technischen Regeln und die Planung und Ausführung nach dem derzeitigen Stand der Technik der „Entwurfsverfasser“ bzw. der „Verantwortliche für die Bauausführung“ verantwortlich sind.
Grundwasser:
Im Bauantrag sind Angaben zum Grundwasserstand zu machen. Wenn der Grundwasserstand nicht bekannt ist, kann eine Schürfgrube angelegt werden, um den Grundwasserstand festzustellen.
Die Schürfgrube muss mindestens bis zur Tiefe der tatsächlichen Baugrundsohle reichen (besser 1m tiefer). Als Grundwasserstand ist der Wasserstand anzunehmen, der sich nach 48 Stunden in der Schürfgrube einstellt. Innerhalb dieser 48 Stunden sollte möglichst kein Niederschlag fallen. Die Schürfgrube ist ordnungsgemäß abzusichern.
Wenn der Grundwasserstand aus früheren Bautätigkeiten oder anhand von sonstigen Aufschlüssen bekannt ist, kann auf die Ermittlung verzichtet werden.
Sollte geplant sein, Teile der Anlage im Grundwasser zu errichten, sind die besonderen Anforderungen der Anlagenverordnung (VAwS) zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass für Güllebehälter im Grundwasser unter anderem erhöhte Anforderungen an die Leckageerkennung erforderlich sind (siehe Nr. 3.3 Anhang 5, VAwS). Rohrleitungen für Gülle sind im Grundwasser doppelwandig auszuführen. Die Anforderungen sind bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Die erhöhten Anforderungen an die Auftriebssicherheit sind zu beachten.
Die VAwS finden Sie hier:
Bayerisches Landesamt für Umwelt - Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Entwässerung Melkstand:
Ist die Ableitung von Abwasser aus einer Melkanlage geplant, ist diese Entwässerung in den Plänen darzustellen.
Nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung ist anfallendes Abwasser (mit Desinfektionsmitteln belastet) in der Regel dem gemeindlichen Kanal zuzuleiten. Sollte die Gemeinde einen Anschluss aus fachlicher Sicht ablehnen, ist eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang durch die Gemeinde erforderlich.
Bitte reichen Sie in diesem Fall eine entsprechende Bestätigung der Gemeinde nach.
Reines Stallabwasser aus dem Melkstand (nur Wasser und Gülle) kann in die Güllegrube abgeleitet werden.
Hinweis: Einer Einleitung des Abwassers aus dem Hygienebereich in die Güllegrube wird nur zugestimmt, solange es sich nicht um fäkalienhaltiges Abwasser handelt. (nur Wasser aus Dusche oder Handwaschbecken, keine Toiletten).
Güllebehälter und Ableitung von Gülle:
Die Ableitung der anfallenden Gülle ist in einem Plan darzustellen.
Die erforderliche Gülleabfüllplatte sowie die Leckageerkennung am Güllebehälter nach Anhang 5 Nr. 4 VAwS ist in den Plänen darzustellen.
Das Fassungsvolumen die Güllekanäle ist in den Plänen anzugeben. Sollte die Anforderung Nr. 6.1.2 Anhang 5 VAwS nicht eingehalten sein, sind die Güllekanäle mit der entsprechenden Leckageerkennung auszustatten, die ebenfalls in den Plänen darzustellen ist.
Die VAwS finden Sie hier:
Bayerisches Landesamt für Umwelt - Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Bitte beachten Sie: Die Ableitung von verschmutztem Wasser auf Bodenflächen, in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser ist grundsätzlich nicht zulässig und kann einen Straftatbestand nach §324ff des Strafgesetzbuches darstellen!
Wasserversorgung:
Wird das Vorhaben nicht an eine zentrale Wasserversorgung angeschlossen und ist die Herstellung eines Brunnens zur Trink- und/oder Brauchwasserversorgung beabsichtigt, so ist dieser mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten beim Landratsamt Ansbach anzuzeigen. Das Formular zur Anzeige finden Sie hier: Formulare zum Thema Wasserrecht
Bitte beachten Sie: Ab einer geplanten Entnahmemenge von mehr als 2000 m³/Jahr Wasser aus dem Brunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Das Antragsformular finden Sie hier: Formulare zum Thema Wasserrecht oder Wasserrechtliche Entscheidung (allgemein)
Bei Rückfragen steht Ihnen die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (0981/468- 4405 oder -4406) zur Verfügung.
- Unterlagen Gewässerschutz, Entwässerung, etc. bei Biogasanlagen
Umwallung:
Zum Schutz der Umwelt und der tiefer liegenden Gewässer ist die Anlage mit einer Umwallung zu versehen. Die Umwallung muss den Anforderungen des Biogashandbuchs Bayern Nr. 2.2.4.3.5 entsprechen, das Sie hier einsehen können: Bayerisches Landesamt für Umwelt - Biogashandbuch Bayern - Materialienband
Bitte legen Sie die Unterlagen so vor, dass erkennbar ist, wie die oben genannten Anforderungen umgesetzt werden. Insbesondere muss aus den Unterlagen folgendes erkennbar sein:
- das maximal rückhaltbare Volumen,
- die Ableitung des Niederschlagswassers aus der Umwallung **),
- Angaben zu Bodenbeschaffenheit innerhalb der Anlage,
- Angaben zum Schutz der elektrischen Einrichtung im Fall eines Einstaus,
- die maximale Wallhöhe ***),
- ab einer Wallhöhe über 1,5m Gutachten für Standsicherheit.
- Beschaffenheit der Sohlflächen innerhalb der Umwallung *).
*) Nach Nr. 2.2.4.3.5 Biogashandbuch Bayern kann die Sohlfläche aus bindigem Boden oder befestigten Flächen, z.B. Asphalt oder Beton bestehen. Lt. Entwurf der TRwS 793 kann der bindige Boden z.B. aus einer 30cm starken Schicht aus schwer durchlässigem Boden bestehen, in dem die Substrate in 3 Tagen nicht tiefer als 20 cm eindringen (Durchlässigkeitsbeiwert kf<1x10-8m/s)
**) Sollte die Entwässerung aus der Umwallung nur im „Bedarfsfall“, das heißt ohne fest installierte Entwässerungseinrichtungen erfolgen, ist eine Bilanzierung des zu erwartenden Niederschlagswasseranfalles vorzulegen (Niederschlagswasseranfall, Verdunstungsrate, Versickerungsrate bei Kf 10-8, Häufigkeit der erforderlichen Abpumpvorgänge, etc.). Bilanzierungszeitraum T = 5a. Ansonsten ist sind die Entwässerungseinrichtungen in den Plänen darzustellen.
***) Bitte legen sie ausreichende und überprüfbare Höhenangaben vor. Sollten Geländeveränderungen geplant sein sind die bestehenden und die zukünftigen Höhen anzugeben.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Werden wassergefährdende Stoffe (Altöl, Frischöl, etc) gelagert, ist der Standort der Lagerbehälter anzugeben und das Formblatt „Anzeige zur Lagerung wassergefährdender Stoffe“ auszufüllen und den Antragsunterlagen beizufügen. Für jeden Lagerbehälter ist ein entsprechendes Formular auszufüllen. Für Fassläger ist ein Formular ausreichend.
Formular A - Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (allgemein) [PDF: 225 kB]
Formular B - Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Betreiber) [PDF: 32 kB]
Bitte geben Sie auch an, wie die Anlieferung und Lagerung des Frischöls und die Lagerung und der Abtransport und des Altöls erfolgt (z.B. Austausch Behälter oder werden Öle ab- bzw. umgepumpt?). Stellen Sie in den Plänen dar, auf welchen Flächen dies stattfindet.
Sofern stationäre Lagerbehälter für Frischöl und Altöl eingesetzt werden sollen, die mit einem Tankfahrzeug befüllt oder entleert werden, sind die Maßnahmen zum Schutz der Gewässer (Ausführung Abfüll- / Ölumschlagplatz, Installation Grenzwertgeber, etc.) in den Antragsunterlagen darzustellen.
Leckage der Behälter:
In den Plänen sind die Leckageeinrichtungen der Behälter darzustellen.
Hinweis: Eine Füllstandsanzeige für Substrat ersetzt nicht die notwendige Überfüllsicherung („Max-Max-Melder“). Auch an der Vorgrube und ggf. am Stall sind Überfüllsicherungen vorzusehen und in den Plänen darzustellen.
Leitungen:
Bitte beachten Sie, dass in den Plänen alle Substratleitungen und sonstigen Leitungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dargestellt werden müssen. Insbesondere sind alle unterirdischen Leitungen darzustellen und entsprechend zu kennzeichnen. Schieber, Schächte und sonst. technischen Einrichtungen müssen erkennbar sein.
Aus den Plänen muss die jeweilige Funktion der Leitung sowie Ausführung (inkl. Durchmesser, Art der Leitung, ggf. erforderliche Leckageerkennung, etc.) erkennbar sein.
Bei der Erweiterung bestehender Anlagen muss aus den Plänen erkennbar sein, welche Leitungen bereits Bestand sind und welche neu hinzukommen.
Sollen die Behälterüberläufe im Freigefälle ausgeführt werden, ist ein entsprechender Querschnitt der Anlage beizufügen, auf dem die einzelnen Überlaufleitungen mit allen Behälteranschlüssen und die jeweiligen Substratstände in den Behältern dargestellt sind. Sollte geplant sein, die Behälterüberläufe nicht entsprechend der VAwS auszuführen, ist hierfür ebenfalls ein Ausnahmeantrag nach §7 Abs. 2 VAwS zu stellen.
Die VAwS können Sie hier einsehen:
Bayerisches Landesamt für Umwelt - Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Fahrsilo:
Fahrsiloanlagen für Biogasanlagen sind genehmigungspflichtig. Fahrsiloanlagen von Biogasanlagen können, z.B. im Rahmen von Cross Compliance, anderen Regelungen unterliegen. Legen Sie aus diesem Grund in den Plänen bitte fest, welche Fahrsiloanlagen zukünftig als Substratlager für die Biogasanlage genutzt werden sollen.
Nach Nr. 2.2.4. 6 des Biogashandbuches Bayern ist bei einer nicht dichten Ausführung des Fahrsilos (dichte Ausführung vgl. Biogashandbuch) eine Leckageerkennung erforderlich. Beschreiben Sie die Ausführung des Fahrsilos und stellen sie ggf. die Leckageerkennungsmaßnahmen in den Plänen dar.
Um ein sicheres Ableiten der Flüssigkeiten am Fahrsilo zu gewährleisten, sind ein Entwässerungsplan und eine hydraulische Bemessung der Entwässerung (Rinnen, Bodenabläufe und Ableitungsrohre) für ein Starkregenereignis von 300 Liter pro Sekunde und Hektar den Antragsunterlagen beizufügen.
Die Sammelbehälter, z.B. die Vorgrube, müssen mindestens ein örtliches 5-jährliches 72-stündliches Niederschlagsereignis (auf die Silofläche) aufnehmen können. Pumpschächte dürfen nicht überlaufen. Bei landwirtschaftlicher Verwertung ist eine Speicherkapazität für 6 Monate erforderlich. Entsprechende Berechnungen sind den Antragsunterlagen beizufügen.
Ausnahme von der VAwS:
Entsprechen Teile der Anlage nicht den Anforderungen der VAwS, ist ein Antrag auf eine Ausnahme nach §7 Abs. 2 VAwS zu stellen. Der Antrag muss alle Tatbestände, für die eine entsprechende Ausnahme erteilt werden soll, enthalten. (z.B. 0,8mm Folie statt doppelwandige Behälter mit Leckageerkennung, einwandige unterirdische Rohrleitungen, fehlende ordnungsgemäße Leckageerkennung am Gärrestelager, etc.).
Die VAwS können Sie hier einsehen:
Bayerisches Landesamt für Umwelt - Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Sonstige wichtige Hinweise:
Bezüglich der Vollständigkeit der Antragsunterlagen wird auf die Checkliste Gewässerschutz des Biogasforums Bayern verwiesen. Um weitere Nachforderungen zu vermeiden, sollten Sie ihre Antragsunterlagen mit der Checkliste abgleichen und ggf. fehlende Unterlagen ergänzen. Im Internet unter www.biogas-forum-bayern.de
Das Biogashandbuch Bayern und der dazugehörende Materialienband kann unter der Internetadresse Bayerisches Landesamt für Umwelt - Biogashandbuch Bayern - Materialienband
Bei Rückfragen steht Ihnen die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (0981/468- 4405 oder -4406) zur Verfügung.
- Unterlagen Naturschutz
Eingriffsregelung:
Liegt das Vorhaben im Außenbereich, stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind vermeidbare Eingriffe zu unterlassen, weshalb Sie zu prüfen haben, ob das Vorhaben an anderer Stelle (z.B. an der Hofstelle oder in Anlehnung an vorhandene landwirtschaftliche Vorhaben im Außenbereich) mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft realisiert werden kann.
Ist dies nicht möglich, muss der Eingriff durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Hierzu eigenen sich neben Maßnahmen zur Strukturanreicherung in der Landschaft (z.B. durch die Anlage von Feldgehölzen, Hecken und Streuobstwiesen sowie die Pflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen) auch eine angepasste Bewirtschaftung von Flächen im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege.
Folgende Unterlagen sind zur Kompensation des Eingriffs anzufertigen:
- Qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einschließlich eines Pflanzplans, der die dafür vorgesehenen Gehölze auf Artniveau (botanische Bezeichnung) konkretisiert und die angedachte Pflanzqualität sowie die Anzahl und die Anordnung der Gehölze aufzeigt.
- Umfassende Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach Maßgabe der Bayerischen Kompensationsverordnung einschließlich Flächen- und Maßnahmenvorschläge in Text- und Planform.
Die Bayerische Kompensationsverordnung finden Sie hier:
Landesamt für Umwelt - Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die naturschutzrechtliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
Bauen im Landschaftsschutzgebiet
Beim Bauen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist der besondere Schutzstatus zu beachten.
Die Landschaftsschutzverordnung verbietet es, "insbesondere Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten“. Was danach konkret erlaubnispflichtig ist, wird in der Landschaftsschutzgebietsverordnung näher beschrieben.
Bei baulichen Anlagen im Landschaftsschutzgebiet wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis im Rahmen der Baugenehmigung, so diese möglich ist, erteilt. Versuchen Sie daher, das Vorhaben nach Möglichkeit außerhalb eines LSG zu errichten.
Bauen im Natura 2000-Gebiete:
Aufgrund der Lage eines landwirtschaftlichen Außenbereichsvorhabens im Natura 2000-Gebiet kann eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung oder -prüfung notwendig sein gemäß § 34 Abs.1 BNatSchG.
Artenschutz und Bauen:
1. Allgemeiner Artenschutz:
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 01.03.2010 strengere Vorschriften des A l l g e m e i n e n Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen. Gegebenenfalls muss daher die beabsichtigte Baumaßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der oben genannten Brutzeit durchgeführt werden. Betroffen sind davon grundsätzlich erst einmal alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze.
2. Spezieller Artenschutz:
Aufgrund der Lage und Größe von landwirtschaftlichen Außenbereichsvorhaben kann eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich sein (§ 44 Abs. 5 BNatSchG)
In der saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.
Bei Rückfragen zum Thema Unterlagen Naturschutz können sich jederzeit an die Untere Naturschutzbehörde – Sachgebiet 44 (Tel. 0981 / 468-4404 und -4407) im Landratsamt Ansbach wenden.
- Brandschutznachweis
Die Einhaltung der Brandschutzanforderungen ist bei allen Bauvorhaben durch einen Bauvorlageberechtigten nachzuweisen. Mit der Unterschrift auf der Baubeginnsanzeige bestätigt dieser die Erstellung des Brandschutznachweises.
Bei Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, Mittel- und Großgaragen (Garagen > 100 m² Nutzfläche) und bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie bei Abweichungen von den Vorschriften zum Brandschutz, ist das ausgearbeitete Brandschutzkonzept durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen anerkannten Prüfsachverständigen zu prüfen. Mit den Antragsunterlagen ist durch den Bauherrn anzugeben, wer den Brandschutz prüfen soll.
- Statik
Der Nachweis über die Einhaltung der Standsicherheit (Statik) ist bei allen Bauvorhaben durch einen Nachweisberechtigten (z.B. Architekt oder Bauingenieur mit entsprechender Listeneintragung, Maurermeister, Zimmermeister etc. mit Zusatzqualifikation) zu erbringen. Mit der Unterschrift auf der Baubeginnsanzeige bestätigt dieser die Erstellung des Standsicherheitsnachweises.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 ist zu beachten, dass der Standsicherheitsnachweis dieser Gebäude immer geprüft werden muss.
Im Fall von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 richtet sich die Statikprüfung nach dem sogenannten Kriterienkatalog. Dieser ist bei Sonderbauten immer mit dem Bauantrag vorzulegen, ansonsten reicht die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.
Eine Ausnahme bilden Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sowie oberirdische eingeschossige Gebäude mit Stützweiten von nicht mehr als 12 m und einer Fläche von weniger als 1.600 m², welche nur vorübergehenden von Personen genutzt werden. Diese Gebäude bedürfen keiner Statikprüfung, daher muss auch kein Kriterienkatalog erstellt werden.
Bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen richtet sich die Prüfung des Standsicherheitsnachweises immer nach dem Kriterienkatalog, welcher bei Sonderbauten mit dem Bauantrag vorzulegen ist, ansonsten reicht auch hier die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.
Sollte aufgrund des Kriterienkataloges die Prüfung der Standsicherheit erforderlich sein, so wird diese bei Sonderbauten durch das Landratsamt in Auftrag gegeben. Bei allen anderen prüfpflichtigen Bauvorhaben ist die Statikprüfung vom Bauherrn zu veranlassen. Der Prüfsachverständige bescheinigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Statik; die ausgestellte Bescheinigung ist dem Landratsamt mit der Baubeginnsanzeige vorzulegen. Außerdem führt dieser auch die erforderlichen Bauüberwachungen durch; die hierfür ausgestellte Bescheinigung ist dem Landratsamt vor der Nutzungsaufnahme vorzulegen.
- Unterschriften auf den Plänen und Antragsformularen
Entwurfsverfasser und Bauherr müssen auf allen Unterlagen der Antragserstschrift (Bauantrag, Baubeschreibung, sämtliche Planunterlagen) unterschrieben haben. Benachbarte Grundstückseigentümer müssen auf allen Planunterlagen der Erstschrift unterschrieben haben. Sollten einzelne Nachbarn die Unterschrift nicht leisten wollen, ist dies im Antrag schriftlich zu vermerken.
Bitte beachten Sie:
Der Bauantrag ist von einem Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 BayBO (z. B. Architekt, Bauingenieur, Maurermeister usw. - abhängig von der Art des Bauvorhabens) zu erstellen.
Bitte achten Sie darauf, dass der Bauantrag, wie oben beschrieben, vollständig ist. Die Nachforderung von Unterlagen durch das Landratsamt bedeutet IMMER eine vermeidbare, meist deutliche zeitliche Verlängerung des Baugenehmigungsverfahrens.
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Bauvorhabens erforderlich sein. Hierzu erhalten Sie von uns ggf. eine Mitteilung.
Die Bauantragsunterlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung bei der jeweiligen Gemeinde abzugeben, die im Anschluss mit der Stellungnahme der Gemeinde an das Landratsamt Ansbach weiter gegeben wird.
Wir empfehlen Ihnen bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben wenigstens fünf vollständige Antragsmappen vorzulegen, da eine Vielzahl von Fachbehörden zu beteiligen sind. So kann das Vorhaben zeitlich beschleunigt werden.