Einreise & Aufenthalt
Die Innenministerinnen und Innenminister der EU haben am 3. März 2022 schnelle und unbürokratische Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine beschlossen. So sollen Kriegsflüchtlinge einen sofortigen vorübergehenden Schutz in der EU erhalten. Auch Menschen aus Drittstaaten, die in der Ukraine mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus gelebt haben, müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Damit haben Kriegsflüchtlinge unter anderem einen Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehenden Schutz suchenPDF, 241 kB
- Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehenden Schutz suchen (ukrainisch)PDF, 257 kB
- Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehenden Schutz suchen (englisch)PDF, 303 kB
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland
Registrierung und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
Notwendigkeit einer Registrierung
Für Geflüchtete, die sich bereits im Landkreis Ansbach aufhalten und noch nicht andernorts, beispielsweise in einem ANKER-Zentrum registriert wurden, kann die Registrierung am Ausländeramt des Landratsamtes oder in der Zentralen Aufnahme Einrichtung der Regierung von Mittelfranken
Termin für Registrierung
Aufgrund des sehr hohen Aufkommens und um dieses geordnet bewältigen zu können, werden Registrierungen beim Landratsamt Ansbach entsprechend terminiert.
Die notwendigen Terminvereinbarungen können über ukraine-aufenthalt@landratsamt-ansbach.de vorgenommen werden.
Ihr Antragsformular können Sie vorab vollständig ausgefüllt und unterschrieben postalisch an die Ausländerbehörde oder auch elektronisch an ukraine-aufenthalt@landratsamt-ansbach.de bei Ihrer Terminanfrage mitsenden. Die Stellungnahme der Meldebehörde bekommt das Ausländeramt nach Ihrer Anmeldung in Ihrer Wohnortgemeinde.
Auch per Online-Dienst ist die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde möglich.
Personen, die ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht bereits vorab eingesandt haben, werden gebeten diesen möglichst auszudrucken und ausgefüllt zum vereinbarten Registrierungstermin mitzubringen.
Es wird um Verständnis gebeten, dass die erforderlichen Registrierungsvorgänge sicherlich Zeit in Anspruch nehmen werden, weshalb Registrierungen von Personen nicht unmittelbar am Tag der Ankunft gewährleistet werden können. Aufgrund der notwendigen Terminvereinbarungen ist es somit nicht notwendig, dass ukrainischen Kriegsflüchtlinge unmittelbar am Tag ihrer Ankunft persönlich am Landratsamt zur Registrierung vorstellig werden.
Aufenthalt in Deutschland
Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Sie können einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen.
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine)
Das Antragsformular gibt es auch in den Gemeinden. Die Aufenthaltserlaubnis muss dann beim Ausländeramt des Landratsamtes Ansbach beantragt werden.
Personen, die ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht bereits vorab eingesandt haben, werden gebeten diesen möglichst auszudrucken und ausgefüllt zum vereinbarten Registrierungstermin (siehe oben) mitzubringen.
Sollte bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, so ist das unter Angabe des Arbeitgebers und entsprechenden Nachweisen (Arbeitsvertrag) auf dem Antragsformular zu vermerken.
Die Antragsformulare können vorab vollständig ausgefüllt und postalisch an das Landratsamt oder auch elektronisch an ukraine-aufenthalt@landratsamt-ansbach.de gesandt werden. - Sie können einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck stellen, zum Beispiel zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit.
- Oder Sie können einen Asylantrag stellen. Wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen wie zum Beispiel der Beschränkung der Arbeitsaufnahme und der Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtung wird die Möglichkeit nicht empfohlen. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.
Ukrainische Kriegsflüchtlinge – ukrainische Staatsangehörige, deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine nationalen oder internationalen Schutz genossen haben, die sich zum 24. Februar dieses Jahres rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben – können nach dem Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten. Die Dauer dieser Aufenthaltserlaubnis ist zunächst bis 04.03.2024 befristet.
Arbeitserlaubnis
Eine erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung.
Nach der Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird, bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis, eine Fiktionsbescheinigung erteilt, die ebenfalls zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt.
Sollte noch kein Termin bei der Ausländerbehörde vereinbart worden sein, so ist bei der Terminanfrage unter ukraine-aufenthalt@landratsamt-ansbach.de explizit mit anzugeben, dass bereits ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. (Nachweis ggfs. mit Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage)
Wichtiger Hinweis: Sollten Sozialleistungen bezogen werden, so muss über neue Einkünfte (z.B. durch Arbeit) zwingend die auszahlende Stelle informiert werden.
Bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB XII:
Bei Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld):
Arbeitsvermittlung
Eine erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde erteilt, die ebenfalls zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt.
Bei Bezug von Jobcenter-Leistungen ist auch das Jobcenter für alle Leistungen rund um die Arbeitsvermittlung zuständig. Sobald Leistungen im Jobcenter beantragt wurden, erhalten die erwerbsfähigen geflüchteten Personen in der Regel zeitnah eine Einladung zu einem Gespräch mit Ihrem Vermittler. Bei diesem Gespräch geht es insbesondere darum, mehr über die Qualifikationen der Menschen zu erfahren um diese bestmöglich unterstützen und integrieren zu können.
Zum Termin beim Arbeitsvermittler kann, wenn dies bis ca. 3 Tage vor dem Termin mitgeteilt wird, ein Übersetzer aus dem Jobcenter dazu kommen.
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Die Zentrale Servicestelle zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen (ZAQ) am Bildungszentrum der Stadt Nürnberg ist seit Juni 2012 die Anlaufstelle für alle Migranten in Mittel-, Ober- und Unterfranken, die eine Beratung zur Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse wünschen. Die ZAQ ist Teil des deutschlandweiten Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“. Das kostenlose Beratungsangebot richtet sich an Menschen aus allen Berufssparten mit im Ausland erworbenen Qualifikationen. Bei Bedarf begleitet die Beratungsstelle das Anerkennungsverfahren, verweist an die zuständigen Stellen und informiert über mögliche Fördermöglichkeiten. Die Beratung ist per E-Mail, telefonisch oder persönlich möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
allgemeine Informationen zur Einreise
Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass benötigen ab sofort bis zum 23.05.2022 kein Visum für Deutschland. Bis mindestens zum 31.08.2022 ist Ihr Aufenthalt in Deutschland also auf jeden Fall erlaubt, auch wenn Sie visumfrei in Deutschland sind. Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörden hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen.
Nach § 2 der Verordnung vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind danach
- Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist sind oder bis zum Außerkrafttreten der Verordnung noch einreisen werden (§ 2 Abs. 1). Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht visumsbefreite Ausländer. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in diesem Fall also nicht an.
- Ukrainer, die am 24.2.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebiet eingereist sind oder noch einreisen (§ 2 Abs. 2). Das gilt auch für dort anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.
- Ukrainer, die sich am 24.2.2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Titel zu besitzen (§ 2 Abs. 3).
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt rückwirkend zum 24.2.2022 (§ 2 Abs. 4). § 3 der Verordnung regelt, dass Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden können.
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Die aktuelle Lage in der Ukraine führt auch dazu, dass Kinder und Jugendliche ohne ihre Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte in Deutschland ankommen. Familien, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bei sich aufnehmen möchten, benötigen eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Diese wird durch das Jugendamt nach einer Überprüfung ausgestellt.
Folgende Mitarbeiterinnen sind bei Fragen für Sie da:
Unterbringung und Verteilung minderjähriger Flüchtlinge: Frau Ekaterina Kraus, Telefon 0981 468-5501 oder jugendamt@landratsamt-ansbach.de
Pädagogische Fragen von Flüchtlingsfamilien: Frau Barbara Grüner, Telefon 0981 469-5520 oder jugendamt@landratsamt-ansbach.de