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Oster- und Sonnwendfeuer: Tradition mit Verantwortung

Quelle: Landratsamt Ansbach

Mit dem Frühjahr beginnt die Vorfreude auf Oster- und Sonnwendfeuer. Diese traditionellen Veranstaltungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne behördliche Genehmigung abgebrannt werden. Gleichzeitig appelliert das Landratsamt Ansbach an Veranstalter und Verantwortliche, Umwelt-, Natur- und Brandschutz konsequent zu beachten.

Das Ablagern und Verbrennen von holzigen Abfällen auf ausgewiesenen Oster- und Sonnwendfeuerplätzen fällt nicht unter die Abfallgesetze. Eine gesonderte Erlaubnis ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Osterfeuer dürfen an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis einschließlich Ostermontag entzündet werden, frühestens ab 18 Uhr. Spätestens um 24 Uhr des jeweiligen Tages muss das Feuer vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Trotz der Genehmigungsfreiheit gelten klare Vorgaben, um Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt zu vermeiden. Als Brennmaterial ist ausschließlich unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial zulässig. Der Einsatz von Brandbeschleunigern ist strikt verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Das Brennmaterial darf zudem frühestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag angeliefert werden.

Besondere Rücksicht ist auf den Natur- und Artenschutz zu nehmen. Reisig- und Holzhaufen bieten zahlreichen Tieren Unterschlupf und Nistmöglichkeiten. Aus diesem Grund dürfen sie erst unmittelbar vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Bereits länger liegende Haufen sind rechtzeitig vor dem Anzünden vorsichtig umzusetzen, damit sich darin befindliche Tiere in Sicherheit gebracht werden können. Die Feuer sollten außerdem auf möglichst vegetationsarmen Flächen abgebrannt werden, fernab geschützter Biotope.

Auch der Brandschutz spielt eine zentrale Rolle. Offene Feuer sind nur außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile zulässig und müssen ausreichende Abstände zu Wäldern, Gebäuden sowie leicht entzündbaren Stoffen einhalten. Bei geringeren Abständen oder bei Feuerstellen in Waldnähe sind entsprechende Erlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen über die jeweilige Gemeinde einzuholen. Bei starkem Wind ist das Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern zu unterlassen; bestehende Feuer sind in diesem Fall unverzüglich zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.

Nach dem Abbrennen sind die verbliebenen Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Hierfür sind geeignete Deponien der Deponieklasse I zu nutzen. Der Zweckverband zur Abfallbeseitigung in der Stadt Ansbach und im Landkreis Ansbach (ABV) weist darauf hin, dass Rückstände aus Osterfeuern auch an der Umladestation in Aurach angenommen werden können. Wichtig seien dabei mehrere Punkte: Die Asche müsse vollständig abgekühlt sein und dürfe keine Fremdstoffe enthalten, es dürfe nur naturbelassenes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt verbrannt worden sein. Die ausführlichen Annahmebedingungen können beim ABV erfragt werden (Telefon 09804 9113-0).

Osterfeuer sind spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden. Voraussetzung ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers. Darüber hinaus können weitere Genehmigungen erforderlich sein, etwa in Landschaftsschutzgebieten. Werden während der Veranstaltung alkoholische Getränke ausgeschenkt, ist rechtzeitig eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz zu beantragen. Der Verkauf alkoholfreier Getränke oder Speisen ist dem zuständigen Lebensmittelkontrolleur anzuzeigen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das vorsätzliche oder fahrlässige Entzünden eines Feuers außerhalb der zulässigen Zeiten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zudem können Kosten für notwendige Feuerwehreinsätze den Verursachern in Rechnung gestellt werden.

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