Landratsamt Ansbach erlässt erstmals Katzenschutzverordnung
Das Landratsamt Ansbach hat zum ersten Mal eine Katzenschutzverordnung erlassen. Sie gilt ausschließlich im Ortsteil Diederstetten der Gemeinde Mönchsroth. Wer dort seine Katze oder seinen Kater nach draußen lässt, muss künftig sicherstellen, dass das Tier kastriert und per Chip gekennzeichnet ist. Hintergrund ist die stark angewachsene verwilderte Katzenpopulation mit bereits nachgewiesenen erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden. Bisherige Maßnahmen wie Fangversuche waren weitgehend erfolglos, sodass die Voraussetzungen für eine Katzenschutzverordnung nun gegeben sind.
„Jedes Jahr werden herrenlose Jungtiere geboren, die oft unter schlechten Bedingungen leben und an Krankheiten leiden“, schildert Dr. Ralf Zechmeister, Leiter des Veterinäramts am Landratsamt Ansbach. Die Katzenschutzverordnung für Diederstetten trat am 26. März 2025 in Kraft und beinhaltet ein halbes Jahr Übergangszeit. Zu den Auflagen zählt, dass eine zahme Freigängerkatze kastriert wurde und sich so nicht mit den verwilderten Artgenossen paaren kann. Da manche Katzenhalter ihr Haustier jetzt erst noch kastrieren lassen müssen und nicht jedes Tier unmittelbar kastriert werden kann (zum Beispiel weil es noch zu jung ist), endet die Übergangszeit erst nach einem halben Jahr, somit am 26. September 2025.
Nach Beendigung dieser Übergangszeit beginnt eine systematische Fang- und Kastrationsmaßnahme durch Beauftragte der Gemeinde. Bei der Fangaktion werden die verwilderten, herrenlosen Katzen gefangen, gekennzeichnet und kastriert, damit sich diese zukünftig nicht weiter vermehren. Zu diesem Zweck werden unversehrt fangende Lebendfallen aufgestellt und kontrolliert. Gekennzeichnete Hauskatzen, die einen Besitzer haben, werden hingegen direkt wieder freigelassen. Sobald sich eine noch nicht gekennzeichnete, verwilderte Katze fängt, wird diese zu einem Tierarzt gebracht und operiert. Wenn die Operation abgeschlossen ist und die Tiere wieder allein zurechtkommen, können die herrenlosen Katzen wieder am Ort des Fanges freigelassen werden. Die Übernahme in einen Haushalt ist bei solchen, verhaltensveränderten verwilderten Katzen meist unmöglich. Operationsfäden müssen nicht gezogen werden, da die Tiere mit resorbierbarem Nahtmaterial versorgt werden. Daher müssen sie auch kein zweites Mal gefangen werden.
Katzen, die als reine Wohnungskatzen gehalten werden oder einen kontrollierten Auslauf, zum Beispiel in einem Freigehege, erhalten, fallen nicht unter die Regelungen der Verordnung und müssen somit nicht kastriert werden. Die Kennzeichnungspflicht („Chip-Pflicht“) erleichtert aber auch die Rückführung entlaufener, zahmer Tiere zu ihren Besitzern. Damit wird nicht nur das Tierheim entlastet, sondern die Katze kann viel schneller wieder in ihre gewohnte Umgebung zurück. Schließlich dürfte eine langfristige Reduzierung der Zahl an streunenden, verwilderten Katzen auch positive Effekte auf die einheimische Tierwelt, wie Singvögel oder Eidechsen und Amphibien, haben.
Eine landkreisweite Katzenschutzverordnung ist nicht vorgesehen und nicht möglich. Flächendeckend existieren solche Brennpunkte von verwilderten Hauskatzen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.